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Experten-Antwort

Wird auch die Vorrente neu berechnet?

von Karin20.04.2018 | 21:00
692 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ich habe folgende Frage: Nach dem Bezug einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem Jahr 2000 wurde die Rente zum 01.04.2018 in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgewandelt. Dabei hat die Deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass Zeiten der Berufsausbildung von Anfang an falsch berechnet worden sind (falsche Entgeltzuordnung im letzten Jahr der Berufsausbildung zu meinen Ungunsten). Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurde dies im Rentenbescheid korrigiert. Eine Neufeststellung der bis 31.03.2018 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnt die Rentenversicherung ab (entsprechender Hinweis im Altersrentenbescheid). Ist das so rechtens oder müsste eine Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente für die letzten 4 Kalenderjahre erfolgen, auch wenn diese aktuell nicht mehr zur Auszahlung gelangt? Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Karin,

wenn es noch möglich ist, legen Sie gegen den Bescheid über die Altersrente zunächst fristwahrend Widerspruch ein.

Wenn Sie bei der Begründung Ihres Widerspruches noch unsicher sind, lassen Sie sich schnellstmöglich in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten und können dann hinterher als Begründung unter anderem angeben, dass die falsche Berechnung der Ausbildungszeiten bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die letzten vier Jahre nicht berücksichtigt wurde.

Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, nehmen Sie den Vorschlag von User LS an und beantragen Sie die Überprüfung der Berechnung. Auch hier können Sie sich vorher nochmals beraten lassen.

Die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung finden Sie auf der Homepage (www.deutsche-rentenversicherung.de) rechts in der Leiste mit den Personenbildern und dem Reiter „Suche“.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

LSam 21.04.2018 | 14:50
Ob die DRV eine Korrektur nach §44 SGB-X "Rücknahme eines rechtswidrig nicht begünstigende Verwaltungskates" nur ab Änderung der Rentenart vornehmen muss, halte ich nicht für sachgerecht. Mein Vorschlag: Legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid der Erwerbsminderungsrente mit Bezug auf §48 SGB-X ein. Gründe für die Antragstellung: Fehlerhafte Berechnung beruflicher Ausbildungszeiten . Eine Korrektur muss mindestens für die letzten vier Kalenderjahre vor Antragstellung des Widerspruchs erfolgen.
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