Ich beziehe seit 4 Jahren volle Erwerbsminderungsrente und bin privat krankenversichert. Ein Bekannter hat mich jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass die Rentenversicherung auf Antrag einen Teil der Kosten für die PKV übernimmt. Wenn ich jetzt den Antrag stelle, bekomme ich dann nachträglich die Zuschüsse erstattet, oder beginnt die Zahlung des Zuschusses erst mit Antragsbeginn?
Hallo Thales.
ein schneller Blick bei Minister*in 'Google' offenbart:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/die-private-krankenversicherung-im-alter-1-zuschuss-des-rentenversicherungstraegers-zum-pkv-beitrag_idesk_PI42323_HI582321.html
Hier erst ab Antragsmonat.
Wer hat das bei Ihnen eigentlich bei Rentenantrag 'verbockt', dass nicht gleich der Zuschuss beantragt worden ist, dies erkannt/nicht erkannt, dass der Beitragszuschuss zu beantragen ist? KVdR/nicht KVdR (hier dann Zuschussantrag) ist relativ simple, um das bereits im Vorfeld/Rentenantrag in die Antragstellung einzubinden und 'Vorsorge' zu treffen ...[X]setzen und/oder wenigstens der Verweis an die eigene Krankenkasse, das parallel/vorab zu klären.
Andererseits wird es auch ein aufklärendes Schreiben Ihrer Krankenkasse nach Rentenantragstellung gegeben haben ...
Letzter Ausweg: im Rentenantrag war das [X]bei Beitragszuschuss JA gesetzt, die DRV hat es nur 'übersehen', den Beitragszuschuss bei der Festsetzung der Rente zu berechnen …
TIPP2: sofern Sie Kinder (auch Adoptiv-, Stief-, Pflegekinder) haben, können damit inzwischen 'Lücken im KV-Leben (die letzte Hälfte ist hier maßgebend) aufgefüllt werden, pro Kind 3 Jahre pauschale KV-Zeit. Vielleicht reicht es damit doch noch für die Pflichtversicherung/KVdR (hier auch rückwirkend ab 01.08.2017) ← zu diesem Zweck dann direkt die eigene KK aufsuchen und mit denen klären.
Gruß
w.
Hallo Thales,
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht.
Somit werden die Zuschüsse zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung vom Beginn des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach dem Monat der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden ist. Wird der Zuschuss erst später beantragt, beginnt die Leistung erst mit dem Ersten des Antragsmonats.