Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
- auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
- auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente aus der Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt
Der Grenzbetrag wird als Monatsbetrag festgestellt und ist von dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Unfallversicherung abzuleiten.
Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden JAV, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus § 67 SGB 6.
Grenzbetrag = JAV x 70 x Rentenartfaktor
12 x 100
Beispiel
Rente wegen voller EM nach § 43 Abs. 2 SGB 6 mtl. 890,00 Euro
Rentenartfaktor 1,0
Verletztenrente nach § 56 SGB 7 mtl. 800,00 Euro
Grad der Erwerbsminderung 60 %
Jahresarbeitsverdienst (JAV) 24.000,00 Euro
= mtl. 2.000,00 Euro
Summe der Rentenbeträge (§ 93 Abs. 2 SGB 6)
Rente aus der RV 890,00 Euro
Leistung aus der UV 800,00 Euro
./.Grundrente nach dem BVG 275,00 Euro
(MdE 60 %; 1. Halbjahr 2004)
zu berücksichtigen aus der UV 525,00 Euro
Summe der Rentenbeträge 1.415,00 Euro
Grenzbetrag (§ 93 Abs. 3 SGB 6)
JAV 24.000,00 Euro
mtl. 2.000,00 Euro
70 % des mtl. Betrages 1.400,00 Euro
vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor 1,0
= Grenzbetrag 1.400,00 Euro
Mindestgrenzbetrag (Rente RV) 890,00 Euro
maßgebender Grenzbetrag 1.400,00 Euro
Anrechnung (§ 93 Abs. 1 SGB 6)
Summe der Rentenbeträge 1.415,00 Euro
Grenzbetrag 1.400,00 Euro
nicht zu leisten 15,00 Euro
Rente aus der RV 890,00 Euro
./. 15,00 Euro
zu leistende Rente aus der RV