Hallo Pülle!
Die obigen Ausführungen sind korrekt:
Wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 2 SGB VI dar. Entsprechendes gilt für bestimmte Sozialleistungen (§ 96a Abs. 3 SGB VI).
Als Hinzuverdienst kommen folgende Einkünfte in Betracht:
- Arbeitsentgelt
- Arbeitseinkommen
- bvergleichbares Einkommen
- bestimmte Sozialleistungen
Eine Erbschaft erfüllt diesen Tatbestand nicht und wird daher nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung