Vor dem 18. Lebensjahr wird auf die Waisenrente gar kein Einkommen angerechnet.
Ab 18 kommt es darauf an, wie die Ausschüttung steuerlich beurteilt wird.
Handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG, so erfolgt wegen der Übergangsregelung des § 114 SGB IV keine Anrechnung. Danach sind bestimmte Einkommensarten (Vermögenseinkommen, Betriebsrenten, private Renten) von der Anrechnung auf Waisenrenten ausgeschlossen, wenn die Waise vor 2002 geboren ist.
Werden die Ausschüttungen jedoch im Einzelfall als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuert (z.B. weil eine beherrschende Stellung im Unternehmen vorliegt), dann handelt es sich um "Arbeitseinkommen" im Sinne der Sozialversicherung - und das wäre auch auf die Waisenrente anzurechnen.
Zum Kindergeld könne wir leider keine Angaben machen.