Hallo herrstangl,
falls bei Ihnen eine Erwerbsminderung festgestellt werden sollte, dann legt der Sozialmediziner bei Ihrem RV-Träger den Tag fest, ab dem die Erwerbsminderung vorliegt.
Von diesem Tag ausgehend bestimmt sich der Rentenbeginn: Das kann der Folgemonat sein bei einer Dauerrente oder der 7. Monat danach bei einer befristeten Rente oder der Monat der Antragstellung, wenn der Antrag verspätet gestellt wird. Dazu kann ich also keine pauschale Aussage machen.
Wenn der Anspruch rückwirkend für einen Zeitraum festgestellt wird, in dem Sie Gründungszuschuss bezogen haben, dann wird dieser Zuschuss bei einer teilweisen EM-Rente als Hinzuverdienst berücksichtigt - kann also zur Minderung oder Nichtzahlung der Rente führen.