Hallo Sigo,
für freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI, die für Zeiten nach dem Beginn einer Altersrente gezahlt werden, wird zum Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt. Dabei werden die bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte nicht neu ermittelt, d. h. der Zuschlag hat keine Auswirkung auf die Bewertung von Anrechnungszeiten oder anderen Zeiten. Dadurch wird sichergestellt, dass sich Beiträge für Zeiten nach dem Rentenbeginn immer positiv auf die Rentenhöhe auswirken.