Hallo Frau Schlüter,
Bartl hat Ihnen schon richtig geantwortet:
Grundlage für die Berechnung der Witwen- bzw. Waisenrente ist die EM-Rente.
Für die minderjährige Tochter besteht ein Anspruch auf Waisenrente, und über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn sie sich in Berufs- oder Schulausbildung befindet.
Eigenes Einkommen der Witwe wird auf die Witwenrente angerechnet, es gibt aber Freibeträge.