Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Marita,
bezüglich der Berechnung des Witwengeldes aus der Pensionszahlung Ihres Mannes wenden Sie sich bitte an die Besoldungsstelle Ihres Mannes. Dies fällt nicht in den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleiches gilt für die Besteuerung der Renten und Pensionen. In diesem Fall sollten Sie sich an das zuständige Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
Grundsätzlich hat Ihr Mann nach Ihrem Tod für die ersten 3 Kalendermonate einen Anspruch auf Witwerrente aus Ihrer Rente i.H.v. 100 %. Ab dem vierten Kalendermonat wird dieser Anspruch aufgrund der Einkommensanrechung unter Berücksichtigung des hohen eigenen Pensionseinkommens Ihres Mannes vollständig ruhen und daher nicht mehr zur Auszahlung gelangen.
Hallo Marita,
sollten Sie keine gemeinsame Erklärung abgegebenen haben, daß das sogenannnte "alte Hinterbliebenenrecht bis 1986" gilt, bekäme Ihr Mann bei Ihrem Tod drei Monate lang Ihre volle Rente und danach einkommensbedingt keine Witwerrente mehr. Seine eigene Rente würde unverändert weitergezahlt.
Nach dem Tod Ihres Mannes bekämen Sie drei Monate seine volle gesetzliche Rente und danach voraussichtlich 60% dieser Rente (sofern Sie vor 2002 geheiratet haben) abzüglich eines Anrechnungsbetrages von circa 110,- Euro (1.000 EUR eigene Rente minus Freibetrag/West von 718 EUR davon 40% Anrechnung auf die Witwenrente) sowie Ihre ungekürzte, eigene Rente.
Fragen zu Steuern richten sie bitte an Ihr örtliches Finanzamt.
Grundsätzlich wird die Witwenrente auch nach Polen gezahlt. Sicherheitshalber empfehlen wir Ihrer Bekannten aber vor Umzug eine entsprechende Anfrage an den Rentenversicherungsträger, der die Witwenrente zahlt zu richten. In bestimmten Ausnahmefällen, kann es ausnahmsweise doch zu einer Kürzung der Witwenrente kommen. Da der Rentenversicherungsträger erkennt, ob dies bei Ihrer Bekannten der Fall sein wird, kann eine verbindliche Aussage hierzu auch nur vom Rentenversicherungsträger gegeben werden.
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