Witwenrente

von
Vera

Guten Tag zusammen,
ich erhalte derzeit die Große Witwenrente, da ich noch ein Kind erziehe.
Die Rente beträgt monatlich 648,80.
Mein Bruttoeinkommen liegt bei 1544,97€.
Ich habe nun ein Angebot, einen Minijob anzunehmen mit bis zu 450€.
Was mich nur schreckt, ist die Aussage, meine Rente würde dann um 40% gekürzt.

Meine Berechnung ergab hingegen eine gut hinnehmbare Kürzung um rund 140€.

Kann mich jemand aufklären, bevor ich mich finanziell selbst benachteilige über den Minijob? Ich danke herzlichst im Voraus,
Vera

von
senf-dazu

Hallo Vera!

Zum Thema Hinzuverdienst finden Sie Infos zB unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/04_in_der_rente/03_einkommenanrechnung_bei_der_witwenrente/00_einkommensanrechnung_bei_der_witwenrente_node.html

Übersteigt Ihr Einkommen den Freibetrag von derzeit 845,59 Euro (im Westen), so werden 40% des übersteigenden Betrages von Ihrer Rente abgezogen.
Kinder erhöhen den Freibetrag noch einmal.
Aber das sollte eigentlich In Ihrem Rentenbescheid aufgeführt sein.

von
Vera

Genau deshalb frage ich ja nach... habe diese PDFs gelesen und meine Sachbearbeiterin gefragt. Auskunft war, es wird vom Hinzuverdienst grundsätzlich 40% abgezogen, die schriftlichen Informationen in der auch von Ihnen angeführten Quelle rechnen anders. Dann ist es aber ein erheblicher finanzieller Verlust, gehe ich von der persönlichen Auskunft aus, die mich so irritiert.

Aber das sollte eigentlich In Ihrem Rentenbescheid aufgeführt sein.[/quote]

von
Vera

Zitiert von: Vera

Genau deshalb frage ich ja nach... habe diese PDFs gelesen und meine Sachbearbeiterin gefragt. Auskunft war, es wird vom Hinzuverdienst grundsätzlich 40% abgezogen, die schriftlichen Informationen in der auch von Ihnen angeführten Quelle rechnen anders. Dann ist es aber ein erheblicher finanzieller Verlust, gehe ich von der persönlichen Auskunft aus, die mich so irritiert.

BEI Hinzuverdienst werden von der Rente 40% abgezogen, so wurde es mir mitgeteilt. Gelesen habe ich, es seien 40% Abzug auf Grundlage des den Freibetrag übersteigenden Betrages. Jetzt habe ich’s aber;) Entschuldigung, da habe ich mich vorhin vertippt.

Aber das sollte eigentlich In Ihrem Rentenbescheid aufgeführt sein.

[/quote]

von
Fastrentner

Aufgrund Ihres aktuellen Einkommens wir Ihre Witwenrente um 32,56 Euro gekürzt.
Nehmen Sie jetzt zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung für 450 Euro auf und würden diese beitragsfrei stellen, würden weitere 180 Euro(450 Euro * 40 %) von Ihrer Witwenrente abgezogen.
Bleiben Sie bei der vorgegebenen Versicherungspflicht werden nur weitere 108 Euro (450 Euro - 180 Euro = 270 Euro und davon 40 %) von Ihrer Witwenrente abgezogen.

von
Mondkind

Hallo,

Sie haben bei der Einkommensanrechnung einen Freibetrag von
1.024,96 EUR. (845,59 + für das Kind 179,37)

Bruttoentgelt 1.544,97 EUR - 40 % Pauschalabzug = 926,98 EUR
Damit liegen Sie im Moment unter dem Freibetrag, d.h. es wird nichts von Ihrer Witwenrente abgezogen.

Bei einem versicherungspflichtigen Minijob:
1.544,97 + 450,-- = 1994,97 - 40 % = 1.196,98
damit liegen Sie 172,02 EUR über dem Freibetrag und hiervon werden 40 % als 68,81 EUR angerechnet.

Wenn Sie im Minijob auf die Versicherungspflicht verzichten erfolgt kein Pauschalabzug
1.544,97 - 40 % + 450,-- = 1376,98
damit würden Sie dann 352,02 EURO über dem Freibetrag liegen und Ihnen wurden 140,81 EUR angerechnet. werden.

von
Vera

Das klingt doch schon mal erbaulich, das entsprach auch meiner Rechnung. Ich bedanke mich ganz herzlich, so viele gute Antworten in so kurzer Zeit!

von
senf-dazu

Zitiert von: Vera
... Auskunft war, es wird vom Hinzuverdienst grundsätzlich 40% abgezogen, ...

Ah, jetzt ja ...
Zunächst werden vom Brutto-Hinzuverdienst 40% pauschal abgezogen, und mit diesem Betag wird dann weiter gerechnet.
Übersteigt dieser "Netto"-Betrag den Freibetrag, werden 40% vom übersteigenden Betrag von der Rente abgezogen.
Die 40% spielen also zweimal eine Rolle, von Ihrer Rente wird aber, wie @Mondkind Ihnen vorrechnete, nur wenig abgezogen werden.

Ob sich unter Berücksichtigung des Abzugs der Minijob rechnet, ist dann Ihre Entscheidung.
Übrigens: Ab 2019 soll der Minijob sogar 487 Euro bringen können, da die Grenze dann abhängig vom Mindestlohn sein soll ...

von
Vera

An @senf dazu: Ja, das sieht ganz gut für mich aus, immerhin bleiben mir dann 310€ übrig. In Zeiten steigender Mieten tut mir das einfach gut, solange mein AG mich nicht mit mehr Stunden beschäftigen kann- und nach 20 Jahren wechselt es sich nicht mehr so leicht. Ich bin sehr froh, auf Sie alle in diesem Forum zu treffen, habe ich hier doch meine Ansicht bestätigt bekommen, was zwei Anrufe bei der Regionalstelle nicht ermöglicht haben. So kann ich bereits im September etwas hinzuverdienen, was uns als Restfamilie enorm hilft.
Herzlichen Dank nochmals:)

Zitiert von: senf-dazu
Zitiert von: Vera
... Auskunft war, es wird vom Hinzuverdienst grundsätzlich 40% abgezogen, ...

Ah, jetzt ja ...
Zunächst werden vom Brutto-Hinzuverdienst 40% pauschal abgezogen, und mit diesem Betag wird dann weiter gerechnet.
Übersteigt dieser "Netto"-Betrag den Freibetrag, werden 40% vom übersteigenden Betrag von der Rente abgezogen.
Die 40% spielen also zweimal eine Rolle, von Ihrer Rente wird aber, wie @Mondkind Ihnen vorrechnete, nur wenig abgezogen werden.

Ob sich unter Berücksichtigung des Abzugs der Minijob rechnet, ist dann Ihre Entscheidung.
Übrigens: Ab 2019 soll der Minijob sogar 487 Euro bringen können, da die Grenze dann abhängig vom Mindestlohn sein soll ...

von
Vera

An @senf dazu: Ja, das sieht ganz gut für mich aus, immerhin bleiben mir dann 310€ übrig. In Zeiten steigender Mieten tut mir das einfach gut, solange mein AG mich nicht mit mehr Stunden beschäftigen kann- und nach 20 Jahren wechselt es sich nicht mehr so leicht. Ich bin sehr froh, auf Sie alle in diesem Forum zu treffen, habe ich hier doch meine Ansicht bestätigt bekommen, was zwei Anrufe bei der Regionalstelle nicht ermöglicht haben. So kann ich bereits im September etwas hinzuverdienen, was uns als Restfamilie enorm hilft.
Herzlichen Dank nochmals:)

Zitiert von: senf-dazu
Zitiert von: Vera
... Auskunft war, es wird vom Hinzuverdienst grundsätzlich 40% abgezogen, ...

Ah, jetzt ja ...
Zunächst werden vom Brutto-Hinzuverdienst 40% pauschal abgezogen, und mit diesem Betag wird dann weiter gerechnet.
Übersteigt dieser "Netto"-Betrag den Freibetrag, werden 40% vom übersteigenden Betrag von der Rente abgezogen.
Die 40% spielen also zweimal eine Rolle, von Ihrer Rente wird aber, wie @Mondkind Ihnen vorrechnete, nur wenig abgezogen werden.

Ob sich unter Berücksichtigung des Abzugs der Minijob rechnet, ist dann Ihre Entscheidung.
Übrigens: Ab 2019 soll der Minijob sogar 487 Euro bringen können, da die Grenze dann abhängig vom Mindestlohn sein soll ...

von
Fastrentner

Zitiert von: Fastrentner
Aufgrund Ihres aktuellen Einkommens wir Ihre Witwenrente um 32,56 Euro gekürzt.
Nehmen Sie jetzt zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung für 450 Euro auf und würden diese beitragsfrei stellen, würden weitere 180 Euro(450 Euro * 40 %) von Ihrer Witwenrente abgezogen.
Bleiben Sie bei der vorgegebenen Versicherungspflicht werden nur weitere 108 Euro (450 Euro - 180 Euro = 270 Euro und davon 40 %) von Ihrer Witwenrente abgezogen.

Habe bei meiner Rechnung leider das Kind übersehen.
Mondkind hat besser aufgepasst.

von
Karl der Käfer

Bei einem versicherungspflichtigen Minijob müssen Sie noch die geringen Abzüge dazurechnen(abziehen).

Wenn der Minijob nicht in jedem Monat 450,-€ bringt, dann evtl. keine Kürzung, weil jährlich, immer zum 1.7.(mit Verdienst vom Vorjahr) neu gerechnet und festgelegt wird

von
Kaiser

Zitiert von: Karl der Käfer
Bei einem versicherungspflichtigen Minijob müssen Sie noch die geringen Abzüge dazurechnen(abziehen).

Super verständlich erklärt. Dazurechnen ist also abziehen?

von
Kaiserin

Bei den Abzügen dazu rechnen.
Wer denken kann, ist klar im Vorteil.

Experten-Antwort

Hallo Vera,
die Berechnungen wurden bereits erfolgreich durch das Forum getätigt.
Wenn Sie planen den Minijob, zusätzlich zu Ihrer Hauptbeschäftigung, ab September aufzunehmen, sollte sich dies nicht sofort auf die Rentenhöhe auswirken.
Unterjährige Einkommensänderungen, wie die Ihre, werden erst ab dem 01.07. des darauffolgenden Jahres berücksichtigt.
Im folgenden Link können Sie dies gern nochmal nachlesen:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_18DR4
Entsprechend Ihren Mitteilungspflichten und um diese Ausführungen nochmal schriftlich bestätigt zu bekommen, sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger die Beschäftigungsaufnahme umgehend melden.

von
Vera

Herzlichen Dank, das sind gute Nachrichten!

Zitiert von: Experte/in
Hallo Vera,
die Berechnungen wurden bereits erfolgreich durch das Forum getätigt.
Wenn Sie planen den Minijob, zusätzlich zu Ihrer Hauptbeschäftigung, ab September aufzunehmen, sollte sich dies nicht sofort auf die Rentenhöhe auswirken.
Unterjährige Einkommensänderungen, wie die Ihre, werden erst ab dem 01.07. des darauffolgenden Jahres berücksichtigt.
Im folgenden Link können Sie dies gern nochmal nachlesen:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_18DR4
Entsprechend Ihren Mitteilungspflichten und um diese Ausführungen nochmal schriftlich bestätigt zu bekommen, sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger die Beschäftigungsaufnahme umgehend melden.

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