Hallo Silvie,
die Witwenrente kann erneut beantragt werden, wenn sich Ihr Einkommen so reduziert, dass sich ein zahlbarer Rentenbetrag nach der Einkommensanrechnung ergibt.
Beim Rentensplitting werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten geteilt.
Die Durchführung des Rentensplittings ist zulässig, wenn
1. die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist oder
2. die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren wurden.
Wenn ein Ehegatte verstirbt, kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting allein herbeiführen.
Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht aber nur, wenn beim überlebenden Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Dabei werden auch fiktive Zeiten berücksichtigt.
Ohne genaue Kenntnis der Einzelheiten Ihres Falles kann nicht beurteilt werden, ob bei Ihnen die Durchführung eines Rentensplittings möglich und wenn ja, sinnvoll ist. Sie sollten sich daher diesbezüglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung entsprechend beraten lassen.