Hallo lilly-anne ,
zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine "große" Witwenrente gehört u.a. die Erziehung eines minderjährigen Kindes. Die Erziehung dauert längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Kinder in diesem Sinne sind leibliche und angenommene (adoptierte) Kinder.
Gleichgestellt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene ein eigenes Kind erzieht, das nach dem Tod des Versicherten geboren wurde. Auf eine Berechtigung zum Bezug einer Waisenrente im Verhältnis zum verstorbenen Versicherten kommt es somit nicht an.