Bei Aufgabe der Beschäftigung sollten Sie dies der gesetzlichen Rentenversicherung anzeigen. Bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen für die Witwenrente erfolgt die Auzahlung ungekürzt.
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Bei Aufgabe der Beschäftigung sollten Sie dies der gesetzlichen Rentenversicherung anzeigen. Bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen für die Witwenrente erfolgt die Auzahlung ungekürzt.
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