Zunächst wird im Hinblick auf Ihre Fragestellung unterstellt, dass die Wartezeit für die Witwenrente erfüllt ist und das neue Hinterbliebenenrentenrecht zur Anwendung kommt.
Um einen Anspruch auf die große Witwenrente nach dem neuen Hinterbliebenenrentenrecht in Höhe von 55% zzgl. den Zuschlägen für die Kindererziehung zu haben, muss Ihre Frau im Todesjahr des Versicherten das entsprechende Alter erreicht haben oder ein minderjähriges Kinder zum Zeitpunkt des Rentenbeginn bis zur Vollendung des entsprechenden Alters erziehen. Die Voraussetzungen sind auch beim Vorliegen von Erwerbsminderung erfüllt. Da das Recht sich etwas geändert hat, liegt das entsprechende Alter nicht mehr wie früher starr bei 45 Jahren, sondern verändert sich je nach dem Todesjahr des Versicherten. Im Kalenderjahr 2016 liegt es bei 45 Jahren und 5 Kalendermonaten. Die schrittweise Anhebung auf 47 Jahre erfolgt bis zum Jahr 2029.
Sollte der Fall eintreten, dass das Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber Ihre Frau das entsprechende Alter noch nicht erreicht hat, wird anstelle der großen Witwenrente die kleine Witwenrente in Höhe von 25 % für max. 24 Kalendermonate ab Folgemonat nach dem Tod des Versicherten gewährt. Nach Ablauf der 24 Kalendermonate besteht weder ein Anspruch auf die kleine noch auf die große Witwenrente. Beim erneuten Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Alter) zu einem späten Zeitpunkt, besteht ein Anspruch auf die große Witwenrente. Für die Feststellung des Rentenanspruches bedarf es einer erneuten Rentenantragstellung.