Hallo Herta,
Sie haben grundsätzlich beide Ansprüche, die aus der letzten Ehe sowie die aus der vorletzten Ehe - natürlich nicht beide zusammengerechnet.
Die Ansprüche aus der letzten Ehe - nicht nur die Rentenansprüche, sondern auch andere damit erworbenen Ansprüche - sind auf die Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen. Kann dazu führen, dass nach dem vorletzten Ehegatten nichts (zusätzlich) übrig bleibt und daher ausschließlich die Ansprüche aus der letzten Ehe entscheidend sind, unter dann Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften nach 'neuem' Recht.
Das alles ist etwas komplizierter, als hier dargestellt. Wenn Sie belesen sind, schauen Sie sich die entsprechenden Rechtsanweisungen der DRV dazu an:
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_46R11
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_90R0
Gruß
w.