Wurde eingeführt mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rente mit 67) in § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV.
Die pauschalen Abzugsquoten für die Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenrenten für verschiedene Einkommensarten werden u.a. durch das Alterseinkünftegesetz geschaffenen Realitäten angepasst. (Pauschale von 3% bei Rentenbeginn vor 2011)