Witwenrente

von
Fiskus

Liebes Expertenforum,

wie lange ist die Anspruchsdauer im sogenannten Sterbevierteljahr, wenn der eine Elternteil im April verstorben ist und der andere Elternteil im Juni?????

Welche Rechtsvorschriften gelten hier???

Liebe Grüße Fiskus

von
Schiko.

Grundsätzlich gilt für eine erstmalig gezahlte rente
ab april 2004 nachschüssige rentenzahlung. Also
am 30.4. für monat april. Sterbemonate demnach
Mai, Juni, Juli.

Vorher galt, bereits am 30.4. ( letzer banktag im april)
wurde die rente für monat mai überwiesen.
Somit gilt bei tod bereits am 30.4. , steht die rente dem
verstorbenen nicht mehr zu.
Die witwe / witwer bekommt nur mehr für die monate
juni und juli die volle rente, mit dem renteneingang noch
auf konto des verstorbenen am 30.4. für monat mai
sind die drei monate erfüllt.

Stirbt also nach altem recht ( vorschüssige zahlung) ein partner am
30.4. wurde ja der erste monat schon abgegolten.
Stirbt ein elternteil erst im juni ist ebenfalls der 1.monat
juli abgegolten.Die witwe/witwer erhält noch für august/september
die volle rente des verstorbenen.
Meinen sie aber beide elternteile sterben nach alter
regelung im gleichen jahr 2007, angenommen die mutter
im april der vater im juni entfällt die zahlung der witwen-
rente da ja die ehefrau bereits im april verstarb.
Im gegenteil, die erben müssen die zu unrecht am 30.6.07
noch erhaltene rente für juli rücküberweisen, da es für kinder
kein sterbevierteljahr gibt.

Mit freundlichen Grüßen.

von
Fiskus

Hallo, wenn ich die Antwort richtig verstanden habe, ist selbstverständlich die überzahlte Rente zurückzuzahlen!
Was ist aber mit dem Vorschuss auf das Sterbevierteljahr?
Es lagen zwischen beiden Sterbefällen etwas mehr als zwei Monate, also kein Vierteljahr....

Liebe Grüße
Fiskus

von
Königin

Ich bin 58 und beziehe eine große Witwenrente und gleichzeitig eine Betriebsrente. Was ändert sich, wenn ich selbst zur Rentnerin werde? Vielen Dank für die Auskuft

von
Schiko-Original.

Auch betriebsrenten zählen
als anrechnungsfähiges ein-
kommen für die witwenrente.
Von der bruttorente sind
mindestens 20% der betriebs
rente zu kürzen.

Scheinbar überstieg bisher
der nettobetrag dieser
rente nicht den anrechnungs-
freien betrag von 689,83,
geltend bis 30.06. 2007

Kommt später die eigene nettorente hinzu werden vom neuem freibetrag von
693,53 40% des überstei-
genden betrages zur kürzung
der großen witwenrente zwangsläufig führen.

MfG.

von
Kurt

Hallo Schiko, mit ihrem Beitrag liegen sie ziemlich daneben was die Anrechnung der Betriebsrente betrifft.
Ich bin mir wegen des Jahres nicht ganz sicher, aber bei Ehen die vor 2001 geshlossen wurden erfolgt keine Anrechnung der Betriebsrente und anderer Renten sowie weiterer Einnnahmen.
Lediglich die Sozialrenten werden angerechnet.
Anders sieht es bei Ehen nach dem genannten Zeitraum aus. Wobei nicht nur die Eheschließung sondern auch das Geburtsjahr der Partner zählen. Aber ich denke morgen wird eine korrekte Antwort eines Experten erfolgen.

von
Schiko.Original

Danke kurt, das ist ja hier gerade das schöne,
liegt man daneben wird man von anderen auf-
gehoben.

Dies passiert auf öffentlichen plätzen nicht immer.

Mit Dank und Gruß.

von
meier

Der Beitrag von Schiko. ist ziemlich verwirrend.
Richtig ist:
Ihre Mutter ist im April verstorben.
Somit wäre Sterbevierteljahr von Mai - bis Juli!
Da der Vater jedoch im Juni verstorben ist, geht das Sterbevierteljahr nur von Mai bis Juni.
Die Junirente steht aber in voller Höhe zu auch wenn der Witwer z.b. bereits am Anfang des Montas verstirbt.

von
Kurt

offensichtlich wurde dieser Thread von dem/den ExpertInnen übersehen

Experten-Antwort

Den Ausführungen von user Meier zur ursprünglichen Frage ist zuzustimmen - bedenken Sie dabei bitte, dass der sogen. Rentenartfaktor in dieser Zeit 1,0 beträgt (die Witwenrente also in Höhe der Versichertenrente ausgezahlt wird) und es in dieser Zeit zu keiner Einkommensanrechnung kommt.

Was dann die Ausführungen zur Einkommensanrechnung, konkret Betriebsrente auf Witwenrente angeht, so ist user Kurt zuzustimmen.

Handelt es sich um eine Witwe, deren Ehe bereits vor 31.12.2001 geschlossen wurde und in der ein Ehepartner vor dem 01.01.1962 geboren ist, so findet auch für die Einkommensanrechnung das sogen. alte Hinbterbliebenenrecht Anwendung.

Dies führt bei der Frage Anrechnung der Betriebsrente auf die Witwenrente dazu, dass es dann zu keiner Anrechnung der Betriebsrente auf die Witwenrente kommt.

In allen anderen Fällen wäre bei einer Einkommensanrechung i.ü. auch immer der sogen. Freibetrag zu beachten, der derzeit monatlich bei 693,53 Euro liegt. Nur das diesen Freibetrag (zumeist aufs "Netto" pauschalierte) übersteigende Einkommen wird zu 40 % direkt auf die Witwenrente angerechnet.

MfG

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