Hallo, Gaby,
Einkommensänderungen werden grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an berücksichtigt (in der Regel 01.07. eines Jahres). Ist aber das laufende Einkommen in mindestens drei aufeiander folgenden Monaten im Durchschnitt mindestens 10 Prozent geringer als das zuletzt berücksichtigte Einkommen, wirkt sich die Änderung schon früher aus. Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld) wird nur angerechnet, solange diese Leistung bezogen wird.
Die Höhe des Brutto-Einkommens muss Ihre Bekannte selbst dem Rentenversicherungsträger mitteilen.
Empfehlenswert ist ein Besuch bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.
Zur Frage bzgl. "Hartz IV" müßte sich Ihre Bekannte für eine rechtsverbindliche Auskunft an die zuständige Arbeitsagentur wenden.