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Witwenrente

von Gaby29.05.2007 | 12:57
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Sehr geehrte Damen u. Herren, eine Bekannte (47) ist seit einen Unfall vor 4 Wochen verwitwet. Im Moment ist sie ohne Arbeit und wird deshalb Witwenrente bekommen. Sollte sie jetzt aber Arbeit (Halbtags oder Vollzeit) annehmen, wird die Witwenrente ja gekürzt. Was wenn sie dann aber wieder arbeitslos werden sollte? Steht ihr dann wieder die volle Witwenrente zu? Oder kann es dann passieren, dass sie irgendwann von Hartz IV abhängig wird?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Gaby,

Einkommensänderungen werden grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an berücksichtigt (in der Regel 01.07. eines Jahres). Ist aber das laufende Einkommen in mindestens drei aufeiander folgenden Monaten im Durchschnitt mindestens 10 Prozent geringer als das zuletzt berücksichtigte Einkommen, wirkt sich die Änderung schon früher aus. Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld) wird nur angerechnet, solange diese Leistung bezogen wird.

Die Höhe des Brutto-Einkommens muss Ihre Bekannte selbst dem Rentenversicherungsträger mitteilen.

Empfehlenswert ist ein Besuch bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe.

Zur Frage bzgl. "Hartz IV" müßte sich Ihre Bekannte für eine rechtsverbindliche Auskunft an die zuständige Arbeitsagentur wenden.

4 Antworten

Schiko.am 29.05.2007 | 13:17
Nur weil ihre freundin ohne arbeit ist wird keine witwenrente bezahlt. Nachdem der ehemann verstarb, und sie bereits über 45 jahre alt ist bekommt sie die große witwenrente. In der regel 60% von der bruttorente die für den verstorbenen anfallen würde. Richtig aber ist auch, die eigene einkommenshöhe kann durch- aus zur kürzung der brutto ww. rente führen. Es gilt aber bei eigenen einkommen ein nicht anrechenbarer freibetrag von 689,83 in den alten und 606,41 in den neuen bundesländern. Deshalb ist es ihre pflicht der deutschen rentenversicherung art und höhe des eigenen bruttoeinkommen mitzuteilen. Dieser betrag wird in ein“Nettoeinkommen“ durch abzug von paulschalwerten unterschiedlicher art um- gerechnet. Bei arbeitseinkommen sind es 40% minderung des bruttolohnes. Zur verdeutlichung ein rechenbeispiel bei angenommen 1.500 brutto als arbeitseinkommen verbleiben( ,/. 600) 900,00 zur anrechnung, aber gekürzt um( 689,83 gerundet ) 690,00 anrechnungsfrei 210,00 anrechnungspflichtig mit 40 = 84 euro als kürzungs- betrag der witwenrente. Würde diese 684 brutto be- tragen tritt eine verminderung auf 600 brutto ein. Ändert sich das einkommen nach oben oder unter teilen sie die der rentenversicherung mit, damit eine neu anpassung erfolgt. Hartz IV b leibt meines wissens anrechnungsfrei, ein 400 euro- job wird mit 20% vom brutto als eigenes einkommen eingestuft. Mit freundlichen Grüßen..
Gabyam 30.05.2007 | 09:17
Erst einmal danke für die Antworten. Meine Bekannte hatte lediglich die Sorge, sollte sie jetzt eine Arbeit annehmen und diese z. Bsp. nach einem halben Jahr wieder verlieren, dass sie dann nicht mehr den vollen Anspruch auf die große Witwenrente hat (da einmal wegen Erwerbstätigkeit reduziert) und aus dem Grund dann Hartz IV beanspruchen müßte. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, gibt es den Anspruch auf die Große Witwenrente aber immer und wird je nach eigenem Einkommen immer wieder neu berechnet.
lotscheram 30.05.2007 | 13:18
Ihre Deutung, dass es die große Witwenrente immer gibt ist zunächst richtig, so lange nicht noch andere Faktoren wie Wiederheirat und und, vorliegen. Vorhandene Einkommen bewirken gegebenenfalls eine Minderung der Wi-Re, in Ausnahmefällen, wenn die anzurechnenden 40% Überschreitung größer oder gleich der ermittelten Witwenrente sind, wird eine Weiterzahlung ausgesetzt. Dies immer so lange, bis wieder geringere Einkommen vorliegen, die eine teilweise oder volle Weiterzahlung rechtfertigen. Eine Mitteilung an den RV-Träger über vorhandene Einkünfte sollte stets erfolgen.
Gabyam 12.10.2007 | 09:03
Habe Fragen zum neuen Hinterbliebenenrecht. Gilt das grundsätzlich nur für alle Ehepartner, die erst 2002 geheiratet haben und werden alle Ehepartner die vorher geheiratet haben nach dem alten Hinterbliebenenrecht eingestuft? Oder spielt der Geburtsjahrgang auch eine Rolle? Wie sieht das nun bei dem neuen Recht aus? Bsp. Frau heiratet mit 20, bekommt mit 22 ein Kind. Der Partner stirbt, wenn sie 30 ist und das Kind 8. Nun bekommt sie große Witwenrente (von der man meist auch nicht leben kann), bis das Kind 18 ist. Wird sie dann mit 40 behandelt, als wäre sie kinderlos und bekommt dann nur noch für zwei Jahre die kleine Witwenrente und danach bis zum 67. Lebensjahr nichts mehr? Mir geht es um die Aussage der Politiker, dass Frau immer noch die freie Wahl hat, ob sie längere Zeit zu Hause bleibt, um ihre Kinder zu erziehen oder nicht. Nach dem neuen Recht bleibt m. E. Frau im Prinzip gar keine andere Wahl als voll berufstätig zu bleiben, will sie nicht irgendwann einmal von Hartz IV abhängig werden. Ist man nämlich einmal raus aus dem Beruf, ist es schwer wieder einzusteigen in den Beruf. Für mich selbst nicht mehr interessant, aber für meine Tochter, die heute 20 ist. Schließlich muß sie sich über die Konsequenzen, die ein Kind bedeutet klar werden. Mein Fazit: Deutschland braucht sich nicht zu wundern, wenn immer mehr junge Menschen dazu tendieren lieber keine Kinder zu bekommen. Für eine Erläuterung wäre ich dankbar, weil die Texte zum Hinterbliebenenrecht sehr bürokratisch verfasst sind und nicht klar daraus hervorgeht, ob man wenn die Kinder 18 und man selbst noch nicht 45 ist, irgendeinen Anspruch auf Versorgung hat, oder nicht.
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