Die Bruttorentenbeträge sind nur angenähert von Bedeutung.
Sie sind von der Realität um so weiter entfernt, je höher der Rentenwert zum Zeitpunkt des Ereignisses gegenüber dem heutigen gestiegen ist.
Der Anspruch für eine Hinterbliebenenrente bezieht sich auf die Summe der Entgeltpunkte (EGPT) des Verstorbenen.
Für Sie als Ehefrau habe ich überschlägig aus Ihrer Bruttorente als 60% gerechnet ca. 14,9961 (EGPT), aus der Rente des Gatten überschlägig als 60% gerechnet, 18,2074 (EGPT) ermittelt.
Sind Sie die Hinterbliebene, wäre zu rechnen:
18,2074 * (aktueller Rentenwert z.Zt. 26,27), ergäben sich 478,31€ Brutto
als Rentenanspruch.
Ist der Ehegatte der Hinterbliebene, wäre zu rechnen:
14,9961 * (aktueller Rentenwert, z.Zt. 26,27), ergäben sich 393,95€ als Rentenanspruch.
In beiden Fällen wird ein zu berücksichtigender Grenzwert nicht überschritten, jeder bekäme den ermittelten Betrag zu seiner Rente dazu.
Will aber nicht versäumen, alles unter einem Vorbehalt zu stellen aus folgendem Grund:
1.
habe ich mit dem jetzigen Rentenwert gerechnet, so er sich in den Folgejahren erhöht, steigert sich auch in Relation die Hinterbliebenenrente.
2.
Sollten Ihre Renten gegenwärtig gemindert sein, weil übrige Einkünfte, (Mieteinnahmen, Zinsen etc.),
stimmen die Berechnungen nicht, weil ich die Ermittlung aus den genannten Bruttowerten vorgenommen habe.
Würde Sie bitten, mal die nachstehenden, als ungekürzt angebenen (EGPT) mit denen aus Ihre´n Rentenbescheiden zu vergleichen. Sind da Differenzen von mehr als einem (EGPT) vorhanden, dann st die Berechnung von diesen Werten vorzunehmen.
Ihre (EPGT), 24,9935
die vom Gatten 30,3456.