Verstirbt die Ehefrau, hat der Ehemann - bei Erfüllung der Voraussetzungen - einen Anspruch auf WITWER-Rente.
AUSNAHME:
Sofern die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, besteht Anspruch auf eine WITWER-Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nur, wenn die verstorbene Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod überwiegend bestritten hat (§ 303 SGB VI).