Auf eine Witwenrente wird im Wege der Einkommensanrechung (§ 97 SGB VI) auf die eigene Versichertenrente (vgl. § 18 a Abs.3 Nr. 2 SGB IV) angerechnet.
Tatsächlich wird nur das den Freibetrag (alte Länder 693,53 Euro)übersteigende Einkommen angerechnet - dann auch nur zu 40 %.
Im Falle der von Ihnen gen. Beträge wird aber die Einkommensanrechnung ohne finanzielle Auswirkungen bleiben.
MfG