Nach Ihren Schilderungen findet hier das neue Hinterbliebenenrentenrecht Anwendung, welches seit Anfang 2002 gilt. Die große Witwenrente beträgt danach 55 Prozent ab dem 4. Monat (vorher 100 Prozent) der Versichertenrente, auf die der verstorbener Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.
Werden neben der Hinterbliebenenrente weitere Einkünfte (wie z.B. eine eigene Erwerbsminderungsrente) bezogen/erzielt, werden diese lediglich oberhalb eines bestimmten Freibetrags (z. Zt. 771,14 EUR) zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Ausgegangen wird dabei von den Nettoeinkünften, die durch den Abzug von Pauschalwerten vom Bruttowert ermittelt werden. Bei der Erwerbsminderungsrente wird die maßgebliche „Nettorente“ durch Abzug einer Pauschale von 14,0 % (bei Leistungsbeginn der Erwerbsminderungsrente vor 2011 von 13,0 %) ermittelt.
Wir empfehlen Ihnen ebenfalls, dass sich Ihre Freundin von einer Beartungsstelle ihrer Rentenversicherung beraten lässt.