Hallo kiki,
nach § 46 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch (SGB I) kann durch schriftliche Erklärung auf Ansprüche auf Sozialleistungen gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden.
Bitte wenden Sie sich ggf. erneut an den Rentenversicherungsträger und lassen den Sachverhalt nochmals prüfen.