Von einem Freund ist die Ehefrau verstorben und er will jetzt die Witwerrente beantragen. Die Frau war mit ihm in 2. Ehe verheiratet und im der Rentenauskunft ist ein Versorgungsausgleich enthalten.
Wenn der 1. Ehemann jetzt einen Antrag stellt auf Rücknahme des Versorgungsausgleiches ( die Verstorbene hat selbst noch keine Rente bezogen ) aus welchen Entgeltpunkten wird dann die Witwerrente berechnet, aus den jetzt ungekürzten Punkten oder aus den Punkten nach Rücknahme des Versorgungsausgleiches?
Die Anpassung bezieht sich nur auf eine Rente der ausgleichspflichtigen Person aus eigener Versicherung.
Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person haben keinen Anspruch auf Anpassung. Das bedeutet, dass mit Beginn der Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente) aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person die Anpassung wegfällt und der Malus wieder in voller Höhe zu berücksichtigen ist und ein durch die Anpassung bei der ausgleichspflichtigen Person erloschener Bonus ebenfalls wieder zu berücksichtigen ist. Eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist für Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person auch nicht möglich, wenn bei der ausgleichspflichtigen Person selbst die Anpassungsregelung zur Anwendung kam.
Die Hinterbliebenenrentenleistungen aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person werden trotz erfolgter Anpassung der Rentenleistung an die ausgleichspflichtige Person weiterhin nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich gezahlt, d. h. unter Berücksichtigung des Bonus.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=VERSAUSGLG_37U38R4.4.1
Wie „Claire Grube“ im letzten Absatz ihrer Antwort zutreffend anführt, wird die Hinterbliebenenrente für den 2. Ehegatten der Verstorbenen auch unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung gezahlt.
Dies bedeutet, die Anpassung wegen Tod nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für den 1. Ehegatten hat für den 2. Ehegatten -hinsichtlich der übertragenen Entgeltpunkte- keine Auswirkung.
Die Witwenrente wird also –hinsichtlich des Versorgungsausgleich- aus den „ungekürzten“ Entgeltpunkten berechnet.
...schön, dass sich beide Antworten ergänzen/übereinstimmen - aber mal ehrlich (und ich dreh ja auch schon mal die Buchstaben) aber das versteht hier kein normal Sterblicher ;-)
Einfach: die Witwerrente wird nach den Grundsätzen der Erwerbsminderungsrente in der Renteninformation/Rentenauskunft der Verstorbenen berechnet (60/55 % davon mit entsprechender Einkommensberücksichtigung) - so, als hätte der Versorgungsausgleich weiterhin Gültigkeit, gleich, was der EX an Anpassung/Rückübertragung von EP beantragt/bekommt.
Gruß
w.
Danke Wolfgang,
das habe ich jetzt verstanden :-)