Wie „Claire Grube“ im letzten Absatz ihrer Antwort zutreffend anführt, wird die Hinterbliebenenrente für den 2. Ehegatten der Verstorbenen auch unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung gezahlt.
Dies bedeutet, die Anpassung wegen Tod nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für den 1. Ehegatten hat für den 2. Ehegatten -hinsichtlich der übertragenen Entgeltpunkte- keine Auswirkung.
Die Witwenrente wird also –hinsichtlich des Versorgungsausgleich- aus den „ungekürzten“ Entgeltpunkten berechnet.