Mein Beileid.
Witwen- und Witwerrente
Wer hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?
Sie haben grundsätzlich Anrecht auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod des Partners mit ihm in gültiger Ehe gelebt haben.
Eine Witwenrente erhalten Sie,
* wenn Ihr verstorbener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner die allgemeine Wartezeit von fünf Beitragsjahren erfüllt hat oder diese als erfüllt gilt und
* Sie nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben.
Abhängig vom Ihren persönlichen Voraussetzungen, bekommen Sie eine kleine oder große Witwenrente.
Die kleine Witwenrente
Sind Sie Witwe und
* unter 45 Jahre alt,
* nicht erwerbsgemindert und
* erziehen Sie kein Kind,
erhalten Sie die kleine Witwenrente. Diese beträgt 25 Prozent der Rente, auf die Ihr Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Ist Ihr Ehemann vor dem 63. Lebensjahr verstorben, wird die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert.
Die große Witwenrente
Anspruch auf eine große Witwenrente haben Sie, wenn Sie
* das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
* erwerbsgemindert bzw. seit dem 31.12.2000 berufs- oder erwerbsunfähig sind oder
* ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist.
Das gleiche gilt, wenn Sie für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners, das sich nicht selbst unterhalten kann (unabhängig von dessen Alter) sorgen. Ihre große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente Ihres Ehemannes oder der Rente, die er bereits bezogen hat. Ist Ihr Ehemann vor dem 63. Lebensjahr verstorben, wird die große Witwenrente um einen Abschlag gemindert.