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Experten-Antwort

Witwenrente

von Fritz10.11.2014 | 12:27
1578 Ansichten
5 Antworten

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Mein Vater ist am 30.10.2014 verstorben. Ich hatte einen Termin bei einem Versichertenältesten am 05.11.2014 für den heutige Tag vereinbart um für meine Mutter den Antrag auf Witwenrente zu stellen. Leider ist nun meine Mutter am 08.11.2014 auch verstorben. Da ich bereits am 05.11.den Antrag mündlich gestellt habe ist meine Frage folgende: Steht meiner verstorbenen Mutter noch die Witwenrente für den Monat November 2014 zu ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fritz,

für eine Witwenrente ist ein Rentenantrag notwendig. Sofern Sie für Ihre Mutter den Antrag rechtswirksam gestellt haben, besteht bei Erfüllung der (weiteren) Voraussetzungen Anspruch auf Witwenrente für den Monat November.

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4 Antworten

Kai-Uweam 10.11.2014 | 12:32
Im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge § 56 SGB I steht die Rentenzahlung für November noch zu, ja. Damit die Zahlung der Rente an die Erben abgewickelt werden kann, ist zB ein Erbschein nötig.
Karl-Heinzam 10.11.2014 | 12:38
Ich halte das zunächst für nicht so einfach zu beantworten. Es wäre m. E. zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Antrag vorliegt. Wenn die Terminvereinbarung nur mündlich erfolgte (eine schriftliche Bestätigung nicht ausgestellt wurde) und z. B. eine Vollmacht für eine Antragstellung im Namen der Mutter nicht vorliegt, halte ich das für problematisch. Ich käme so zu dem Schluss, dass das nicht wirksam ist. Daher: Kein Antrag = keine Rente. Meine Meinung... Muss aber auch sagen, dass die Ausgangsfrage hierzu zu wenig Informationen liefert.
Matze72am 10.11.2014 | 12:44
also grds. würde ich schon Kai-Uwe zustimmen, da ein formloser Antrag auch als Antrag gilt: Der Versichertenberater wird dies auch bestätigen können. Fraglich ist aber tatsächlich, ob ein Sohn berechtigt ist für seine Mutter einen Antrag zu stellen (z.B. Vollmacht (-> Vermögensvorsorge), gesetzlicher Vormund, Betreuer, etc. ?)
W*lfgangam 10.11.2014 | 19:00
Hallo Karl-Heinz, auch Matze72, Sie haben grundsätzlich Recht. Aber, nach menschlichem Ermessen wird niemand die wirksame Antragstellung in solch einer Situation wirklich hinterfragen (wollen). Terminlich steht im Kalender die Mutter als Antragstellerin ...da wissen Sie als Berater später doch gar nicht mehr, ob Mutter oder Sohn angerufen hat ;-) Sollte für den Vater das Sterbevierteljahr über das Beerdigungsinstitut beantragt worden sein, ist das oben Gesagte eh belangloses Scheingefecht - da haben wir dann eine 100 % wirksame Antragstellung, die vom Sonderrechtsnachfolger/Erbberechtigten weiter geführt werden kann. Gruß w.
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