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Experten-Antwort

Witwenrente

von Margareta05.10.2010 | 14:28
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, sehr geehrte Experten, ich bin seit 2005 verwitwet, die Witwenrente (nach altem Recht) ruht wegen eigenen Einkommens. Sie beträgt 600,-- Euro, dazu kommt eine ebenfalls ruhende Zusatzversorgung (öffentlicher Dienst), rund 250,-- Euro. Ich habe eine Rente von etwa 1.300 Euro zu erwarten und eine Zusatzversorgung in Höhe von 450,-- €, bin privat krankenversichert. Werden die Zusatzversorgungen als anzurechnendes Einkommen gewertet und wie ist das mit der Krankenversicherung? Vielen Dank für die Auskunft. Margareta

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Margareta,

W*olfgang hat Ihre Frage bereits umfassend beantwortet.

Vielen Dank, Wolfgang.

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8 Antworten

oder soam 05.10.2010 | 17:43
Die Witwe führt aus, dass bei der H-Rente 'altes Recht' zur Anwendung kommt. Somit schränkt § 114 SGB IV die §§ 18ff SGB IV ein! Und: Die ZVK des öff.Dienstes fällt unter § 18a Abs.3 Ziff. 9 (entspricht einer 'Betriebsrente') - unter Ziff.7 fallen die 'verkammerten' Berufe (Ärzte, RAe, Architekten, Notare, Apotheker etc.)!
RFn am 05.10.2010 | 16:50
Bei der Witwenrente wird neben Ihrer Altersrente auch Ihre Zusatzversorgungsrente als anrechenbares Einkommen gewertet (§ 18a Abs. 3 Ziffer 7 SGB VI : Renten der öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen). (Wenn Sie nachlesen möchten, im § 18a SGB IV sind alle anrechenbaren Einkommen angeführt. Weitere Einzelheiten zur Einkommensanrechnung sind in den §§ 18b bis 18e SGB IV geregelt.). Krankenversicherung: Sofern Sie ab Beginn Ihrer Altersrente nicht der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung der Rentner unterliegen , und weiterhin privatversichert bleiben, stellen Sie mit dem Rentenantrag einen Antrag auf Beitragszuschuß zur Krankenversicherung. Wenn es zu einem Aufleben der Witwenrente kommt, wird der Gesamtbeitragszuschuß zu der Witwenrente gezahlt. Zur Witwenrente müßten Sie für das Sterbevierteljahr bereits einen Beitragszuschuß erhalten haben, wenn dieser damals beantragt wurde.
W*lfgangam 05.10.2010 | 19:41
...ja, haut mal ruhig mit §§ auf die Fragestellerin ein, das hilft ungemein und ist so was verständlich ;-) Hallo Margareta, eigene Betriebsrente wird nach dem alten Recht nicht auf die Hinterbliebenenrente (HR) angerechnet. Ich nehme an, dass die HR bisher ruhte, weil Ihr Beschäftigungseinkommen zu hoch war. Wenn Ihre eigene Rente beginnt, wird eine Neuberechnung der HR durchgeführt (bei Rentenantrag aber bitte die Neuberechnung formlos mitbeantragen, den Vordruck R660 beifügen - die MitarbeiterInnen der Antrag aufnehmenden Stelle vor Ort kennen sich aus ...sollten sie ;-) Bei Neuberechnung der HR wird nur Ihre eigene Rente als Einkommen 'gegengerechnet', in etwa so: 1300 EUR eigene Rente - 169 EUR (pauschaler Abzug von 13 % = 1131 EUR anrechenbare Rente - 718 EUR (Freibetrag West) = 413 EUR (über dem Freibetrag) 165 EUR (sind 40 % des über dem Freibetrag liegenden Einkommens) um 165 EUR wird die HR gekürzt: 600 - 165 = 435 EUR laufende HR Gleiches gilt für HR-VBL. Die ruhte bisher auch, weil die gesetzliche HR mit dem anrechenbaren Einkommen auf NULL gesetzt wurde, da gibt’s gleiochwertige Anrechnungs-/kürzungsbedingungen. Wenn der neue HR-Bescheid vorliegt, diesen umgehend in Kopie an die VBL schickken, damit auch da ein Teil der HR-VBL wieder gezahlt. Krankenversicherung; Auch zu Ihrer eigenen Rente erhalten Sie einen Zuschuss zu den selbst gezahlten (PKV-)Beiträgen in Höhe von 7 % der Altersrente, Dieser wird in einer Summe ausgezahlt - ich meine zusammen mit der HR. Auch wenn der PKV-Beitrag vielleicht beim ersten Blick hoch erscheint und der Gesamtzuschuss von den abgeleiteten Renten mickrig - von den beiden VBL-Renten werden hier keine 17 % KV/PV-Beiträge abgezogen und so gesehen, stehen Sie damit wahrscheinlich mit der Beitragsbelastung kaum schlechter, als wären Sie in der gesetzlichen KV/PV. Gruß w.
Margaretaam 06.10.2010 | 10:05
Dem Dank an W*lfgang schließe ich mich sehr gerne an, Sie haben mir weitergeholfen und die Materie verständlich gemacht: *** Auch den anderen Schreibenden ein Dankeschön. Margareta
Amadéam 06.10.2010 | 15:02
...ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung NICHT mehr zulässig! Die Satzung der VBL ist entsprechend geändert worden. Nach Par. 41 Abs. 5 Buchstabe b) müssen zumindest 35 % der VBL-Witwenrente gezahlt werden. Stellen Sie - am Besten Vorgestern- bei der VBL einen Antrag auf Nachzahlung der Witwenrente unter Hinweis aus die von mir benannte Vorschrift - alles Gute!
Amadéam 06.10.2010 | 15:18
Hallo Wolfgang, meines Erachtens nach sollte die gute Frau und Fragestellerin umgehend eine Neuberechnung und Nachzahlung ihrer bisher ruhenden H-Rente beantragen. Die Einkommensanrechnung bei der VBL ist nicht zu 100% deckungsgleich mit der Einkommensanrechnung bei der GRV. Kannst Du netterweise einmal Dein prüfendes Auge auf meine Ausführungen werfen und ggf. Ergänzungen/ Korrekturen vornehmen? Danke
Margaretaam 07.10.2010 | 16:23
Danke Amadé und Entschuldigung, ich hatte die 35% aus der Zusatzversorgung unter den Tisch fallen lassen, die erhalte ich. Gruß, Margareta
W*lfgangam 07.10.2010 | 20:59
Hallo Amadé, Margarete hat ja schon geantwortet, dass Sie die 35 % erhält - fein. Du, ich hab da gar nicht so 'das Auge' für die VBL, da VBL nur rudimentär zu meinen Beratungen gehört (für die eigenen KollegInnen in Verbindung mit ATZ - was kann ich da noch erwarten). Ehrlich, bisher wusste ich nicht mal von den 35 % - in der VBL-Satzung heute nachgelesen, insofern kann ich das bestätigen, dass das da so inzwischen Satzungsmäßig übernommen ist ;-) Wieder was dazugelernt - die Ausschluss-/Nachzahlungsfristen in den weiteren §§ machten mich hier etwas hellhörig ...2 Jahre. Aber für Margarete ist die Sache am Laufen, insofern ist auch nichts verloren gegangen. Gruß w.
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