...ja, haut mal ruhig mit §§ auf die Fragestellerin ein, das hilft ungemein und ist so was verständlich ;-)
Hallo Margareta,
eigene Betriebsrente wird nach dem alten Recht nicht auf die Hinterbliebenenrente (HR) angerechnet. Ich nehme an, dass die HR bisher ruhte, weil Ihr Beschäftigungseinkommen zu hoch war.
Wenn Ihre eigene Rente beginnt, wird eine Neuberechnung der HR durchgeführt (bei Rentenantrag aber bitte die Neuberechnung formlos mitbeantragen, den Vordruck R660 beifügen - die MitarbeiterInnen der Antrag aufnehmenden Stelle vor Ort kennen sich aus ...sollten sie ;-)
Bei Neuberechnung der HR wird nur Ihre eigene Rente als Einkommen 'gegengerechnet', in etwa so:
1300 EUR eigene Rente
- 169 EUR (pauschaler Abzug von 13 %
= 1131 EUR anrechenbare Rente
- 718 EUR (Freibetrag West)
= 413 EUR (über dem Freibetrag)
165 EUR (sind 40 % des über dem Freibetrag liegenden Einkommens)
um 165 EUR wird die HR gekürzt:
600 - 165 = 435 EUR laufende HR
Gleiches gilt für HR-VBL. Die ruhte bisher auch, weil die gesetzliche HR mit dem anrechenbaren Einkommen auf NULL gesetzt wurde, da gibt’s gleiochwertige Anrechnungs-/kürzungsbedingungen. Wenn der neue HR-Bescheid vorliegt, diesen umgehend in Kopie an die VBL schickken, damit auch da ein Teil der HR-VBL wieder gezahlt.
Krankenversicherung;
Auch zu Ihrer eigenen Rente erhalten Sie einen Zuschuss zu den selbst gezahlten (PKV-)Beiträgen in Höhe von 7 % der Altersrente, Dieser wird in einer Summe ausgezahlt - ich meine zusammen mit der HR. Auch wenn der PKV-Beitrag vielleicht beim ersten Blick hoch erscheint und der Gesamtzuschuss von den abgeleiteten Renten mickrig - von den beiden VBL-Renten werden hier keine 17 % KV/PV-Beiträge abgezogen und so gesehen, stehen Sie damit wahrscheinlich mit der Beitragsbelastung kaum schlechter, als wären Sie in der gesetzlichen KV/PV.
Gruß
w.