http://bundesrecht.juris.de/frg/__22b.html
"Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten."
Zu prüfen wäre, ob die Entgeltpunkte beider Renten zusammen über 40 betragen.
Außerdem müßte der Rentenversicherungsträger von der eheähnlichen Gemeinschaft erfahren bzw. diese nachweisen können. Wenn Sie aus Kostengründen einen Untermieter in Ihre Wohnung aufnehmen, ist das noch keine eheähnliche Gemeinschaft. Ob Sie Ihren Untermieter nur gelegentlich mal zum Essen haben oder mehr, wird wohl kaum überprüfbar sein.