Nun glauben Sie mir doch! Ich bezeichne mich jetzt mal als "Experte", weil ich als Angestellter bei der gesetzlichen RV solche Fälle hier regelmäßig zu Prüfung vorliegen habe.
Natürlich müssen sich bei einem Wechsel von kleiner in großer Witwenrente nicht zwangsläufig höhere Entgeltpunkte ergeben. Abhängig vom neuen Rentenbeginn werden natürlich nicht nur gesetzliche Änderungen zu Gunsten der Rentenberechtigten (wie z. B. Verlängerung der Zurechnungszeit), sondern an anderer Stelle auch solche Rechtsänderungen, die sich negativ auswirken (z. B. niedrige Bewertung verschiedener Anrechnungszeit-Tatbestände), berücksichtigt. Es können wegen der Regelungen zum Besitzschutz von EP nach § 88 SGB VI aber zumindest nicht weniger werden.