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Experten-Antwort

Witwenrente: Abschläge und Berechnung

von Peter_114.05.2015 | 08:20
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Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der Abschläge bei Inanspruchnahme der Witwenrente (große), da ich in diesem Themengebiet relativ ahnungslos bin. Der Verstorbene ist in diesem Beispiel Anfang 50. a) Ich nehme an, die Berechnungsgrundlage der Witwenrente sind die bis zum Zeitpunkt des Todes erworbenen Ansprüche des Verstorbenen? b) Wie kommt die Endberechnung der Witwenrente nun zustande? Das sind ja 55%bzw. 60% der Ansprüche de Verstorbenen. Wird der Betrag von dem Rentenbetrag des Verstorbenen, den er ab 65/67 Jahren erhalten hätte, heruntergekürzt? Was ist da der maximale Abschlagssatz? Wird von dem dort herauskommenden Betrag dann 55/60% gebildet als Witwenrente? Denn ich habe gelesen, dass der maximale Abschlagssatz der Witwenrente 10,8 % beträgt. Findet eine doppelte Abschlagsberechnung (1x Rentenansprüche des Verstorbenen und 1x die 10,8 %) statt? Danke für Hilfen!

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter_1,

wir schließen uns der sehr ausführlichen Antwort von L. an.

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2 Antworten

L.am 14.05.2015 | 10:11
zu a) Die Rente wird aus allen vom verstorbenen zurückgelegten Anwartschaftszeiten ermittelt, zzgl. der Zurechnungszeit, da der Todestag vor dem 62. Lebensjahr liegt. Die Zurechnungszeit ist - mit einfachen Worten - als ein Aufwertung zu verstehen, da der Verstorbene nicht die Chance hatte für ein volles Versicherungsleben Anwartschaftszeiten zu erzielen. zu B.) Mit dem Begriff "Abschläge" werden im Allgemeinen unterschiedliche Berechnungsvorschriften - zu Unrecht - in einem Begriff festgehalten/vermischt. Auch der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder die Einkommensanrechnung werden derweil auch manchmal als Abschlag bezeichnet, was natürlich ebenfalls (im rentenrechtlichen Sinne) falsch ist. Besser zu verstehen ist es, wenn man sich die Rentenformal zur Hand nimmt: Entgeltpunkte (1.) * Zugangsfaktor (2.) * Rentenartfaktor (3.) * aktueller Rentenwert (4.) = Bruttorente 1. = Besagte Anwartschaften/Entgeltpunkte (siehe zu a.) 2. = Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod. Er bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte bei Hinterbliebenenrenten FÜR JEDEN Kalendermonat der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0. - 1,0 ist mathematisch als 100 % zu verstehen. - 0,003 ist mathematisch als 0,3 % zu verstehen Ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Das heißt im Umkehrschluss, dass der Zugangsfaktor bei Tod vor dem 62. Lebensjahr um maximal 36 Kalendermonate * 0,003 zu senken ist. Daher der "Abschlag" von 10,8 % bzw. einem Zugangsfaktor von 0,892 Für das bessere Verständis: 1. * 2. = persönliche Entgeltpunkte 3. = Der Rentenartfaktor berücksichtigt, dass die einzelnen Rentenarten von unterschiedlichen Sicherungszielen geprägt sind, und ermöglicht, diesen Unterschieden bei der Festlegung der Rentenhöhe Rechnung zu tragen. Er bestimmt somit das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Vollrente wegen Alters. Die Altersrenten sind damit der Maßstab für die sonstigen Renten, deren Höhe unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Sicherungsziels im Verhältnis zu den Altersrenten bestimmt wird. Die Altersrenten sind Leistungen mit voller Lohnersatzfunktion. Aus diesem Grunde beträgt der Rentenartfaktor bei Altersrenten - in der allgemeinen Rentenversicherung 1,0 , was mathematisch als 100 % zu verstehen ist. Witwenrenten und Witwerrenten sind Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion. Sie erhalten daher einen anderen Rentenartfaktor. Der Todestag des Versicherten bestimmt den Beginn des Zeitraumes, für den der Rentenartfaktor in Höhe von 1,0 zugrunde zu legen ist (sogenanntes Sterbevierteljahr). Der Rentenartfaktor erhält für Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres, einen neuen Rentenartfaktor - je nachdem ob altes oder neues Hinterbliebenenrecht bzw. große oder kleinen Witwen/Witwerrente. In der Zeit, in der die Hinterbliebenenrente einen Rentenartfaktor von 1,0 erhält, findet keine Einkommensanrechnung (nach § 97 SGB VI) statt. Beispiel: Stirbt der Versicherte am 14.05. beträgt der Rentenartfaktor für die Zeit vom 14.05. bis 31.08. = 1,0 ab 01.09. = 0,xx 4. = Das Ergebnis der oberen Multiplikationen (aus 1., 2. und 3.) wird mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältig. Daraus ergibt sich eine Bruttorente. Der aktuelle Rentenwert wird zum 01.07. eines jeden Jahres angepasst. Insofern handelt es sich bei den Anwartschaftszeiten um dynamische Anrechte. Die Anpassung des aktuellen Rentenwertes wird auch medial im Frühjahr eines jedes Jahres kommuniziert, wenn es da z.B. heißt "Die Rente steigen um 1 - 2 %". ===================== Unter'm Strich können gar vier o.g. Berechnungen in einer Rente erfolgen. Zu 3. gibt es eine Unterscheidung zwischen der allgemeinen und knappschaftlichen (=Bergbau) Rentenversicherung. Der Rentenartfaktor ist in der kn. RV um 1/3 höher, was daran liegt, dass (durch den Arbeitgeber) höhere/mehr Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden, und dient(e) [aus historischen Gründen] - ganz pauschal ausgesprochen - zum einen als Ersatz einer Betriebsrente zum anderen um den besonderen schwereren Arbeitsbedingungen im Bergbau gerecht zu werden. zu 4. gibt es (noch immer) eine Unterscheidung zwischen Ost und West. Der aktuelle Rentenwert der zu Grunde gelegt wird - ob Ost oder West - richtet sich dabei NICHT danach, wo der (derzeitige Wohnsitz) des Leistungsberechtigten ist, sondern danach, wo die Anwartschaftszeiten (siehe 1.) zurückgelegt wurden. Daher theoretisch bis zu vier Berechnungen wenn in einem Versicherungsverlauf Entgeltpunkte in der Allg. RV - West Allg. RV - Ost Kn. RV - West Kn. RV - Ost enthalten sind. Und ja, aus der Praxis heraus, soetwas gibt es tatsächlich. Bei Witwen/Witwerrente kann es aber dennoch bei einem Umzug von Ost nach West bzw. West nach Ost zu einer Änderung des Zahlbetrages (nicht der o.g. Berechnung) kommen, da der Freibetrag sich nach dem Wohnistz richtet, solange es unterschiedliche aktuelle Rentenwerte (ost/west) gibt. Der Freibetrag im Osten ist nämlich geringer als der im Westen. ================== Das Ergebnis der o.g. Retnenformel ergibt die Bruttorente. Hierbei ist noch ggf. eine Einkommensanrechnung durchzuführen (beachte aber Freibetrag). Auch der Bezug einer Unfallhinterbliebenenrente KANN zu einer Kürzung führen (hier gibt es einen individuellen Grenzbetrag). Sollte eine Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, werden von der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten. Sollte alternativ eine freiwillige Mitgleidschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung bestehen, erhält man dafür zu seiner Bruttorente einen Zuschuss von (derzeit) 7,3 %; muss dafür aber für seine Beitragszahlung selber aufkommen. Ggf. sind im Anschluss dann noch Steuern zu entrichten, da Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerpflichtige Einnahmen sind. Ob auch Steuern tatsächlich zu zahlen sind, hängt von so vielen Faktoren ab... naja, deswegen macht man ja eine Steuererklärung.
Peter_1am 14.05.2015 | 12:14
Danke für die sehr ausführliche Antwort!
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