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Witwenrente Anpassung des Einkommens

von Thorsten17.10.2012 | 07:39
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, meine Mutter ist zum 01.07.2012 in Rente gegangen und arbeitet noch in einem Minijob. Es kam nun Post von der Rentenversicherung bezüglich "ERmittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens". In der Ermittlung wird das Eikommen aus dem Vorjahr mit ihrem aktuellen Arbeitsentgeld aus geringfügiger Beschäftigung verglichen und die 10% Regelung angewand. Die aktuelle Rente wird erst danach hinzugezählt, um das Eikommen mit dem Freibetrag zu vergleichen. Da meine Mutter im Juli 316 Euro bekommen und danach auf 270 Euro gegangen ist, haben wir eine Anpassung beantragt. Bei dieser neuen Anpassung wurde das Erwerbseinkommen und die Altersrente addiert und darauf die 10% Regelung angewandt. Hierdurch hat sich natürlich keine Änderung ergegen, da die 10% Hürde nicht überwunden wurde. Wenn ich aber nur die Erwerbseinkommen von 316 und 270 vergleiche, würde es wieder passen. Welche Regelung bzw. Grundlage ist den jetzt richtig. ?

2 Antworten

icham 17.10.2012 | 09:37
Bei der Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI werden alle Einkünfte zusammengerechnet und auch bei dem 10% Vergleich herangezogen. Das ergibt nun folgende Frage: Ist denn das Gesamt-Einkommen Ihrer Mutter (nach Ihren Angaben also Altersrente plus Minijob) jetzt um 10% geringer? Ich vermute stark, dass dem nicht so ist! Vergleichen Sie dazu die Anlage 8 des Rentenbescheides! Ein Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle mit Ihren Unterlagen wäre wohl sinnvoll oder vielleicht ein Anruf beim Service Telefon der Rentenversicherung. 0800 100 480 70 zum Beispiel
Claire Grubeam 17.10.2012 | 17:39
Einkommensminderungen von wenigstens 10 vom Hundert des Gesamteinkommens, die für eine gewisse Dauer vorliegen, sind immer von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, zu dem sie eingetreten sind (§ 18d Abs. 2 SGB IV). Sie wirken sich damit sofort und nicht erst zum nächstfolgenden 01.07. aus. Die Einkommensminderung ist taggenau zu berücksichtigen. Zur Feststellung dieser Einkommensminderung ist zu prüfen, ob sich das laufend bezogene, nach § 18b Abs. 5 SGB IV gekürzte monatliche Einkommen gegenüber dem bisher (zuletzt) berücksichtigten monatlichen Einkommen vermindert hat. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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