Ein mit einer Witwen-, Witwerrente zusammentreffendes Erwerbseinkommen der oder des Berechtigten ist primär in seiner Vorjahreshöhe der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, es sei denn, das laufende monatliche Erwerbseinkommen ist um wenigstens 10 % geringer. In diesem Fall ist zugunsten der odes Berechtigen dieser geringere Betrag für die Einkommensanrechnung maßgebend. Somit wird es letztlich auch für Sie darauf ankommen, ob und ggf. von welchem Zeitpunkt an sich Ihr Einkommen entsprechend mindern wird. Ggf. sollten Sie daher zu gegebener Zeit (anlässlich der Rentenanpassung zum 01.07.2009 oder bei Wegfall des erhöhten Freibetrages) einen entsprechenden Überprüfungsantrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen.