Hallo Rosel,
dem Beitrag von Matze72 kann ich zustimmen. Kleine Ergänzung: Das bei Selbständigkeit erzielte Arbeitseinkommen ist nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB IV um 39,8 %, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens (ab 01.01.2009) um 24,8 % zu kürzen.