Der Antrag auf die Hinterbliebenenrente kann gemäß § 16 SGB I nicht nur bei dem zuständigen Leistungsträger gestellt werden, sondern wird - bei einem Auslandsaufenthalt -auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Zur Fristwahrung genügt zunächst auch der formlose Antrag. Ist ein formeller Rentenantrag erforderlich, werden die erforderlichen Formulare - sofern sie nicht dem Internet entnommen werden - auf Wunsch auch übersandt. Ob die jeweilige Auslandsvertretung beim Ausfüllen der Formulare behilflich ist, sollte im Einzelfall ggf. vorab geklärt werden. Regelmäßig werden dort allerdings nur Anträge entgegengenommen und die Personalien des Antragstellers bestätigt.