Da bei Anträgen auf Hinterbliebenenrente grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR gelten, wie bei einem Antrag auf Rente aus der eigenen Versicherung, hat Feli Recht. Die Vorversicherungszeit kann bei Hinterbliebenenrenten natürlich auch durch den Rentenantragsteller selbst erfüllt werden.