Hallo Angelika
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Hallo Angelika
Hallo Angelika Koerner,
sofern der Tod Ihres Ehemannes in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallereignis oder einer Berufskrankheit steht kann es sein, daß die Berufsgenossenschaft eine Unfallwitwenrente zahlt. Wir empfehlen Ihnen daher sowohl eine Witwenrente beim gesetzlichen Rententräger, als auch bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen.
Eigenes Einkommen der Witwe welches den Freibetrag in Höhe von monatlich 755,30€(West) bzw. 696,70€ (Ost) übersteigt, kann bei der Witwenrente zu einer Kürzung oder auch zum vollen Ruhen des Zahlungsanspruchs führen. Sofern die Berufsgenossenschaft eine Unfallwitwenrente zahlt erfolgt die Einkommensanrechnung vorrangig bei der Unfallrente. Danach ist beim Zusammentreffen beider Witwenrenten die Anrechnungsvorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zu prüfen. Sofern beide Renten einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten, kann dann ebenfalls eine Kürzung eintreten.
Grundsätzlich zahlt die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Todesmonat eine Vorschusszahlung in Höhe von 3 Monatsrenten aus, wenn der Verstorbene bereits Rente bezog. Danach hat die Witwe einen Anspruch auf 60 vom Hundert der Bruttorente des verstorbenen Ehemannes. Erfolgte die Eheschließung ab 1.1.2002 oder waren beide Ehepartner an diesem Stichtag jünger als 40 Jahre alt, besteht nur ein Anspruch auf 55 vom Hundert der Bruttorente.
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