Sehr geehrte Frau S.!
Grundsätzlich werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland an die Berechtigten erbracht.
Bei Berechtigten, die nicht die deutsche Staatsanhörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union haben, würden die persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 6- auf 70 vom Hundert gemindert. Sofern Sie eine entsprechende Staatsangehörigkeit haben, würde damit eine Minderung nicht erfolgen.
Sollten Sie selbst eine entsprechende Staatsangehörigkeit nicht haben, aber zumindest der verstorbene Versicherte eine solche gehabt haben, würde gemäß § 113 Abs. 3 S. 2 SGB 6 bei einer Hinterbliebenenrente ebenfalls keine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte erfolgen.
Sollte auch diese Fallvariante nicht zutreffen, wäre zunächst zu klären, ob Deutschland mit dem asiatischen Staat, in den Sie auswandern wollen, ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Erst dann könnte hierzu eine weitere Auskunft erteilt werden.
Hinsichtlich der Frage zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen würden wir Sie bitten, sich diesbezüglich mit Ihrer zuständigen Krankversicherung in Verbindung zu setzen.
Die Leistung würde von der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf das von Ihnen als Bankverbindung angegebene Konto überwiesen werden.