Hallo Barbara Ko.,
im Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers wird normalerweise ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verzug ins Ausland mitzuteilen ist. Ob und welche Konsequenzen sich im Einzelfall für Ihre Freundin ergeben, kann allgemein hier nicht abschließend beantwortet werden. Ggfs. wird der rentenversicherungsträger aber auf die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Polen abstellen. Das wäre dann der Zeitpunkt, zu dem der Sohn seine Mutter nach Polen holte.