Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenAls Witwe oder Witwer nach deutschem Recht ist nur anzusehen, wer im Zeitpunkt des Todes des/der Versicherten mit ihm/ihr in gültiger Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (= gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften) gelebt hat.
Im Ausland wirksam registrierte heterosexuelle Partnerschaften werden den Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht gleichgestellt.
Ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nach deutschem Recht würde daher im geschilderten Fall nicht bestehen.
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