Hallo,
nach dem geschilderten Sachverhalt dürfte ein Anspruch auf Witwenrente bestehen, wenn der Verstorbene die allgmeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten) Die Nachbarin sollte in jedem Fall einen Antrag auf Witwenrente stellen.
Der Rentenversicherungsträger wird den Antrag prüfen.
Hintergrund:
Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn im Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat und es sich nicht um eine sog. Versorgungsehe gehandelt hat.
Eine Versorgungsehe liegt vor, wenn es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Unterstellt
wird die Versorgungsehe stets, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, der Ehegatte also innerhalb eines Jahres nach der Heirat verstirbt.
Die Versorgungsehe kann aber widerlegt werden, wenn die
besonderen Umstände des Einzelfalles gegen diese gesetzliche Vermutung sprechen. Die klassischen Fälle, in denen die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe bei einer Ehedauerder
von unter einem Jahr widerlegt ist, sind der Tod eines Partners aufgrund eines Unfalls oder eines Verbrechens. Entscheidend ist für diese Beurteilung, dass der Unfall und das Verbrechen plötzliche, unvorhersehbare Ereignisse darstellen. Hierzu dürfte auch ein Selbstmord zählen.