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Experten-Antwort

Witwenrente bei versterben in der Antragszeit

von Rosa Rot15.12.2016 | 09:16
1312 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, kein schönes Thema in der Weihnachtszeit. Der Ehemann ist 61. Nach einer Op. wird festgestellt dass die Lebenserwartung nur noch gering ist. Es wird sofort ein Schwerbehinderten-Antrag gestellt und die Rente beantragt. Kurz darauf verstirbt der Antragsteller.. Wird die Witwen-Rente nach dieser beantragten Rente (falls Antrag positiv beschieden) berechnet oder nach der EU-Rente, wie es normal ist. Danke R

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Hinterbliebenenrente berechnet sich nach der zuletzt geleisteten Rente des Verstorbenen.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist der §88 SGB VI.

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3 Antworten

Rosa Rotam 15.12.2016 | 10:46
Der noch lebende Ehemann bezieht noch keine Rente, sie wurde erst kurzfristig beantragt.
Schadeam 15.12.2016 | 10:52
Dann kommt es darauf an wann die Rente beginnen soll und wann er ggfls. stirbt..... Bsp: Rente zum 01.01.2017 beantragt a) Tod am 25.12.16 - der Verstorbene war noch nicht Rentner, dann errechnet sich die Witwenrente aus der (theoretischen) EM Rente und der Altersrentenantrag ist hinfällig. b) Tod am 03.01.17 - dann ist der Verstorbene schon Rentner gewesen und die Witwenrente errechnet sich aus der Altersrente. Eigentlich logisch und gar nicht kompliziert, oder?
W*lfgangam 15.12.2016 | 20:42
Hallo Rosa Rot, nunja, wird der GdB 50 ggf. rückwirkend vom Versorgungsamt festgestellt, könnte doch noch ein wirksamer AR-Antrag bestehen vor Sterbefall/Witwenrente ...die Berechnung nach EMRT dürfte aber eher etwas höher ausfallen. Wie verfahren in so einem 'verzwickten' Fall? ...Probeberechnungen, und ggf. Antrag AR als Sonderrechtsnachfolgerin zurückziehen – sehr speziell das ganze :-) Gruß w.
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