Gem. § 107 SGB 6 besteht bei der ersten Wiederheirat Anspruch auf die sogenannte Witwenrentenabfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags. Der Monatsbetrag ergibt sich aus dem Durchschnitt der für die letzten 12 Kalendermonate tatsächlich geleisteten Witwen- oder Witwerrente, also die Beträge, die sich nach Anwendung der Anrechungsvorschriften ergeben.
Witwenrentenabfindungen sind nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie Einnahmen und unterliegen somit nicht der Rentenbesteuerung.