Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Partners mit ihm verheiratet waren. Ob Sie tatsächlich zusammen oder getrennt lebten, spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung für die Gewährung einer Witwenrente ist, dass die Mindestversicherungszeit (die sogenannte allgemeine Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt ist, d.h. Ihr verstorbener Ehemann muss mindestens eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben. Ein Anspruch ist auch gegeben, wenn Ihr Mann bereits Rente aus der deutschen Rentenversicherung bezog.
Die Witwenrente beträgt 60 Prozent der Rente auf die Ihr Mann Anspruch gehabt hat bzw. hätte. In den ersten drei Monaten nach dem Tod Ihres Mannes wird dessen volle Rente gezahlt.
Hat Ihr Mann ausschließlich in Deutschland gearbeitet, bzw. bezog ausschließlich eine deutsche Rente, so erhalten Sie ein Witwenrente aus der Deutschen Rentenversicherung. War Ihr Mann auch in der Schweiz beschäftigt, kann auch ein Witwenrentenanspruch aus der schweizerischen Rentenversicherung bestehen.
Leistungen aus der Rentenversicherung werden auf Antrag gewährt. Bitte wenden sich sich bezüglich einer Antragstellung an die Ihnen nächstgelegende Zweigstelle der Ausgleichskasse (www.ahv-iv.ch). Dort können Sie einen Antrag auf Witwenrente aufnehmen lassen, der dann gegebenenfalls auch an den deutschen Rentenversicherungsträger weitergeleitet wird.