Zum Verlust Ihres Ehemannes möchte ich Ihnen meine Teilnahme aussprechen.
Bitte gestatten Sie einen Hinweis, zu dem mich Ihre Formulierung „ bekomme dann ja ab September Witwenrente“ veranlasst. Für die Zahlung einer Witwenrente reicht es nicht aus, einen Antrag auf Vorschusszahlung gestellt zu haben. Bitte beantragen Sie auch die zustehende(n) Hinterbliebenenrente(n). Einen Antrag können Sie bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung – Versicherungsamt / Versicherungsstelle – stellen. Auch bei den Versichertenältesten / Versichertenberatern sowie in den Auskunfts- und Beratungsstellen ist eine Antragstellung möglich.
Um eine Beratungsstelle in Wohnortnähe zu finden, können Sie auf der Seite www.ihre-vorsorge.de das Feld Beratungsstellen auswählen und dort Ihre Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes eingeben.
Zu Ihrer Frage nach den Höhe der Leistung: Mit Ihrer Darstellung liegen Sie im Prinzip richtig. Allerdings wird eine große Witwenrente nur so lange gezahlt, wie Sie ein Kind erziehen. Der Tatbestand der Erziehung endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Darüber hinaus sind an den Tatbestand der Erziehung weitere Anforderungen gestellt, die man Ihnen bei Antragstellung erläutern kann.
Bitte beachten Sie: Nach dem Zeitraum ohne Anspruch müssen Sie die Witwenrente dann neu beantragen.