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Witwenrente

von egli24.06.2009 | 17:19
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Stimmt es dass bei Tod der Ehefrau dem Ehemann keine Rente mehr aus den Beiträgen der verstorbenen Ehefrau zusteht. Das ist doch wohl eine Ente !?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn die Ehe nach neuem Recht mindestens 1 Jahr (es gibt Ausnahmen, auf die ich nicht eingehe) gehalten hat (bei altem Recht spielt das Jahr keine Rolle), hat der Hinterbliebene immer ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von 60 Kalendermonate Beitragszeiten erfüllt hat. Im "Sterbevierteljahr" voll danach 55 (neues Recht) oder 60% (altes Recht).

2 Antworten

Skatrentneram 24.06.2009 | 18:01
beim Tod der Ehefrau hat auch der Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Für die ersten 3 Monate nach dem Tod auf die volle Rente, ab dem 4. Monat gilt jedoch eine Einkommensanrechnung. Da hier keine genauen Angaben der Fragestellerin vorliegen kann nicht beantwortet werden ob ab dem 4. Monat Anspruch auf 60 % oder 55 % besteht. Auch kann keine generelle Aussage gemacht werden, da nicht bekannt ist ob 60 Monate rentenrechtliche Zeiten vorliegen. Sie sollten sich in diesem Fall an die zuständige Auskunfts-und Beratungsstelle ihrer Rentenversicherung bzw. einen Versichertenältesten wenden, dort wird man ihnen genaue Auskunft erteilen.
Schiko.am 24.06.2009 | 22:43
Vorausgesetzt die Ehefrau hat die 60 Monate Mindestzeit für eine Rente erfüllt erhält nach dem Tode der Ehemann eine Witwenrente. Je nach Alter können dies 60 oder 55 % sein, diese Höhe ist aber nicht Bestandteil der Anfrage, kann man also vernachlässigen. Diese Prozente setzen nach drei Monaten Vollrente ab 4. Monat ein. Es kann aber durchaus sein, dass die Witwenrente gekürzt wird, ja sogar ent- fällt, wenn das eigene Einkommen eine bestimmte Höhe, nach Abzug des an- rechnungsfreien Betrages übersteigt. Konstruiere ein Rechenbeispiel wie es sein könnte und damit keine Witwenrente mehr anfällt. Witwenrente 300 Euro ( 60%), eigene Nettorente 1500 Netto ergibt sich: 1500 Nettorente minus 0,718 Anrechnungsfrei ( 27,20 RW. x 26,4 fach) ----------. 0,782 mit 40% anrechnungspflichtig= 312,80, bleibt von der Witwenrente 300 nichts mehr übrig, Etwas einfältig der Hinweis von egil " Aus den Beiträgen der verstorbenen Ehefrau". Dies erinnert mich an den oft gebrauchten Hinweis, obwohl meine Frau verstorben, muss sie noch Krankenversicherung zahlen. Meine Antwort hierzu: Obwohl die Frau verstorben, kassiert der Ehemann noch Rente für sie. Auch hier richt es nach einer erfundenen Frage, statt einer tatsächlichen Wirklichkeit eines erlebten Beispieles. Dies ist nicht verboten, sollte aber bei der Anfrage lesbar sein. Zum Beispiel " angenommen". Bei der Gelegenheit ein Witz zum Wort "Ente" Wann wird aus einer Gans eine Ente? Wirft man eine Gans in den Teich und diese schwimmt an das andere Ufer ist sie "enten"- drüben. Mit freundlichen Grüßen.
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