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Experten-Antwort

Witwenrente

von Andy 07.03.2011 | 21:37
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2 Antworten

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Hallo, meine Schwiegermutter ist vor kurzem mit 52 Jahren an Krebs verstorben. Wir haben die Witwenrente beantragt und haben vor kurzen noch ein Schreiben bekommen, dass mein Schwiegervater noch einen Antrag auf Erwerbsmindungsrente für seine Frau ausfühlen muss obwohl sie schon gestorben ist. Begründung ist, dass sie zu einer Rehamassnahme war und deshalb noch der Antrag ausgefühlt werden muss bzw. mit dieser Reha automatisch schon ein Antrag gestellt wurde. Welchen Nutzen oder Nachteil werden wir dadurch haben? Steigt oder Sinkt die Witwenrente dadurch? Müssen wir den Antrag auch noch ausfüllen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es wurde nachträglich festgestellt, dass Ihre Schwiegermutter noch zu Lebzeiten erwerbsgemindert war. Der Witwer als Sonderrechtsnachfolger erhält zunächst die EM-RT, die, die Verstorbene zu kriegen hätte, danach die Witwerrente. An der Berechnung und Höhe ändert sich dadurch nichts.

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1 Antworten

-_-am 07.03.2011 | 23:19
:P Hat die/der Berechtigte zu Lebzeiten einen Leistungsantrag gestellt, tritt die sogenannte Sonderrechtsnachfolge ein. Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten, 1a. dem Lebenspartner, 2. den Kindern, 3. den Eltern, 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu. http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__56.html Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html Der formularmäßige Rentenantrag ist dann noch nachzureichen. Nachteile für die Witwenrente entstehen dadurch nicht. Es kann sogar sein, dass der Rentenantrag obligatorisch ist, weil die Krankenkasse das Dispositionsrecht bereits eingeschränkt hat. Möglicherweise steht die Versichertenrente oder ein Teil dieser Rente dem oder den vorrangig verpflichteten Leistungsträgern im Rahmen eines Erstattungsanspruchs bis zur Höhe der für den gleichen Zeitraum zu gewährenden Rente zu. Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html Wenden Sie sich an eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Dort sollte man sich mit derartigen Fällen bereits auskennen. Adressen und Telefonnummern unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigati… nach Eingabe der Postleitzahl Ihres Wohnorts.
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