Hallo aorta,
für das befreundete Ehepaar ist das neue Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden.
D.h. dass die Witwenrente für ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehemannes i.H.v. 100 % des Betrages gewährt wird, der dem Ehemann als volle Erwerbsminderungsrente zugestanden hätte.
In Ihrem Beispiel wären es somit 1.300 Euro (brutto) abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beitrag für die Krankenversicherung beträgt 8,2 % der Rente und der Beitrag für die Pflegeversicherung 2,05 % der Rente. Sollte keine Elterneigenschaft vorliegen, erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,25 %.
Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehemannes würde die Witwenrente i.H.v. 55 % berechnet werden. In diesem Fall 715 Euro (brutto). Jetzt wird auch das anzurechnende Einkommen der Ehefrau berücksichtigt.
In diesem Fall bezieht die Ehefrau eine gesetzliche Rente. Da nur die Höhe der Netto-Rente angegeben wurde, kann nur diese Höhe für die Berechnung berücksichtigt werden.
Von der Netto-Rente wird der aktuelle Freibetrag (741,05 Euro/ West oder 657,89 Euro/ Ost) abgezogen.
D.h. 850 Euro - 741,05 Euro = 108,95 Euro. Hiervon errechnet man 40 % (= 43,58 Euro).
Dies ist der Betrag, der als anzurechnendes Einkommen von der Witwenrente abzuziehen ist:
715 Euro (brutto) - 43,58 Euro = 671,42 Euro (brutto).
Von dieser Brutto-Witwenrente wird dann noch der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen:
671,42 Euro - 69,16 Euro = 602,26 Euro (netto).
Sollten Kinder vorhanden sein, die einen Anspruch auf Waisenrente haben, erhöht sich der Freibetrag für das anzurechnende Einkommen der Witwe für jedes Kind um 157,19 Euro/ West bzw. 139,55 Euro/ Ost.
Sollten darüber hinaus noch andere Einkünfte der Ehefrau vorliegen, so müsste die Einkommensanrechnung diesbezüglich geprüft werden.