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Experten-Antwort

Witwenrente

von aorta15.05.2013 | 22:46
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, aufgrund einer fortgeschrittenden krebserkrankung, geht es dem ehemann meiner freudin sehr schlecht. wir rechnen jederzeit mit seinem ableben. er wird im hospiz betreut. er ist jahrgang 1968, und meine freundin jahrgang 1967. sie sind 24 jahre verheiratet. meine freundin ist an ms erkrankt, und bekommt volle emr auf dauer. die emr beträgt 850€ netto. brutto weiß ich leider nicht. der mann meiner freundin würde jetzt etwa 1300€ emr bekommen. so steht es in der konteninformation der drv. wie wird die witwenrente berechnet? mit welchem betrag könnte meine freundin rechnen. es gibt da ja einen freibetrag, ich verstehe aber die berechnung nicht. ich bitte sie dringend um hilfe! meine freundin fühlt sich nicht in der lage, hier eine solche frage zu stellen. besten dank aorta

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo aorta,

für das befreundete Ehepaar ist das neue Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden.

D.h. dass die Witwenrente für ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehemannes i.H.v. 100 % des Betrages gewährt wird, der dem Ehemann als volle Erwerbsminderungsrente zugestanden hätte.

In Ihrem Beispiel wären es somit 1.300 Euro (brutto) abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beitrag für die Krankenversicherung beträgt 8,2 % der Rente und der Beitrag für die Pflegeversicherung 2,05 % der Rente. Sollte keine Elterneigenschaft vorliegen, erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,25 %.

Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehemannes würde die Witwenrente i.H.v. 55 % berechnet werden. In diesem Fall 715 Euro (brutto). Jetzt wird auch das anzurechnende Einkommen der Ehefrau berücksichtigt.

In diesem Fall bezieht die Ehefrau eine gesetzliche Rente. Da nur die Höhe der Netto-Rente angegeben wurde, kann nur diese Höhe für die Berechnung berücksichtigt werden.

Von der Netto-Rente wird der aktuelle Freibetrag (741,05 Euro/ West oder 657,89 Euro/ Ost) abgezogen.

D.h. 850 Euro - 741,05 Euro = 108,95 Euro. Hiervon errechnet man 40 % (= 43,58 Euro).

Dies ist der Betrag, der als anzurechnendes Einkommen von der Witwenrente abzuziehen ist:

715 Euro (brutto) - 43,58 Euro = 671,42 Euro (brutto).

Von dieser Brutto-Witwenrente wird dann noch der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen:

671,42 Euro - 69,16 Euro = 602,26 Euro (netto).

Sollten Kinder vorhanden sein, die einen Anspruch auf Waisenrente haben, erhöht sich der Freibetrag für das anzurechnende Einkommen der Witwe für jedes Kind um 157,19 Euro/ West bzw. 139,55 Euro/ Ost.

Sollten darüber hinaus noch andere Einkünfte der Ehefrau vorliegen, so müsste die Einkommensanrechnung diesbezüglich geprüft werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo MitLeser,

das alte Hinterbliebenenrecht gilt, wenn Ihr Ehepartner nach dem 31.12.2001 verstirbt, Sie aber vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

öhaam 16.05.2013 | 07:53
So tragisch die Sache sich darstellt, hier die nüchternen Zahlen dazu: Ihr Freundin hat, wenn gesetzlich KV/PV versichert rund 950 EUR brutto Rente. Von den 1300 EUR brutto-EMR des Mannes würden max. 55% zustehen, d.h. 1300 EUR x55% = 715 EUR brutto Witwenrente Eigene Brutto-Rente 950 EUR -13% (pauschaler Abzug evtl., auch 14%) = fiktives Netto rund 826 EUR. Davon den Freibetrag 26,4 x 28,14 EUR = 742,90 EUR abziehen; bleiben: 83 EUR über dem Freibetrag - davon werden 40% (also: 33 EUR) von den max. 55% abgezogen (715 EUR - 33 EUR = 682 EUR/brutto bzw. 612 EUR netto Witwenrente.) Dies gilt ausgehend davon, dass nur Rente als Einkommen vorliegt - da aufgrund 'Neurecht' der große Einkommens-Anrechnungskatalog gilt kann das auch schnell anders aussehen. Die Werte verschieben sich auch wenn die künftige Witwe Kinder erzogen hat und/oder noch halbwaisenrentenberechtigte Kinder da sind - aber das würde hier viel zu weit führen. Sie wird sich, wohl oder übel, mit dem Thema befassen müssen; spätestens wenn Sie Witwe ist...
MitLeseram 16.05.2013 | 18:55
>für das befreundete Ehepaar ist das neue Hinterbliebenenrentenrecht anzuwenden.> Eine Frage Ab wie und wann gilt das alte Hinterbliebenerentenrecht mit 60 % Sind seit 1969 verheiratet Danke für eine Antwort MfG
öhaam 17.05.2013 | 07:42
1. ganz altes Recht: Ehepartner ist vor dem 01.01.1986 verstorben 2. altes Recht: Ehe ist vor dem 01.01.2002 geschlossen UND mind. einer der beiden ist vor dem 02.01.1962 geboren 3. alle anderen Paare: neues Recht Bei einer Eheschließung im Jahr 1969 sind sicher beide vor dem 02.01.1962 geboren... ;-) - also: 'mittelaltes Recht' mit 60% und kleinerem Anrechnungskatalog jedoch ohne Kinderkomponente.
Higham 18.05.2013 | 13:28
Zitat von öha anzeigenausblenden
...Eine Frage Ab wie und wann gilt das alte Hinterbliebenerentenrecht mit 60 % Sind seit 1969 verheiratet Danke für eine Antwort MfG
1. ganz altes Recht: Ehepartner ist vor dem 01.01.1986 verstorben 2. altes Recht: Ehe ist vor dem 01.01.2002 geschlossen UND mind. einer der beiden ist vor dem 02.01.1962 geboren 3. alle anderen Paare: neues Recht Bei einer Eheschließung im Jahr 1969 sind sicher beide vor dem 02.01.1962 geboren... ;-) - also: 'mittelaltes Recht' mit 60% und kleinerem Anrechnungskatalog jedoch ohne Kinderkomponente.
er ist jahrgang 1968, und meine freundin jahrgang 1967. sie sind 24 jahre verheiratet
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