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Experten-Antwort

Witwenrente + eigene Rente aus berufsständischem Versorgungswerk

von julchen2329.03.2011 | 16:42
5437 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, meine Mutter bekommt die große Witwenrente, die momentan aufgrund eigener Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gemindert ist. In einigen Monaten wird sie aufhören, zu arbeiten und erhält dann eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk. In welcher Höhe bzw. zu welchem Prozentsatz wird diese nun auf ihre Witwenrente angerechnet? Ist das ebenso wie die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (d.h. 40% angerechnet + Freibetrag) oder wird das bei einer Rente anders berechnet? Unsere Sachbearbeiterin wusste das leider nicht. Falls mir hier niemand antworten kann, weiß vielleicht jemand, wo man das erfahren kann? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „-_-„ wird zugestimmt. Für den Fall, dass Ihr Vater bereits vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehe bereits vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Elternteil vor dem 02. Januar 1962 geboren ist; sind bei der Einkommensanrechnung als Einkommen die Werte der fünften Spalte, vorletzte Zeile zu berücksichtigen. Demnach würde also gelten:

bis 30.06.2007: 25,3 %

bei Leistungsbeginn vor 2011: 29 %

bei Leistungsbeginn nach 2010: 31 %

andernfalls wäre die sechste Spalte, vorletzte Zeile maßgebend:

bis 30.06.2007: 23,8 %

bei Leistungsbeginn vor 2011: 27,5 %

bei Leistungsbeginn nach 2010: 29,6 %

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo julchen23,

ich muss zugeben, dass die Tabelle einem schon verwirren kann. Da in § 114 SGB IV dieser Fall nicht extra aufgeführt wird, gilt der Grundsatz des § 18b Abs. 5 Nr. 2 SGB IV. Somit gehen die 39,8 Prozent in Ordnung.

Ansprüche aus abgeleitetem Recht, hier Beamtenhinterbliebenenversorgung werden nicht auf die (momentane) Witwenrente angerechnet.

Ob die spätere eigene Altersrente Ihrer Mutter auf die Hinterbliebenenversorgung angerechnet wird, sollten Sie bitte mit der Versorgungsdienststelle abklären.

Die künftige Brutto-(alters-)-rente Ihrer Mutter wird bei einem Leistungsbeginn nach dem Jahr 2010 gemäß § 18b Abs. 5 Nr. 8 SGB IV um 14 vom Hundert gekürzt. Auf die Witwenrente wird die so errechnete (Netto)-Altersrente angerechnet, sofern sie den Freibetrag von ca. 720 Euro überschreitet.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo julchen23,

ohne weiter auf die Tabelle einzugehen, die Antworten ergeben sich doch eindeutig aus dem Gesetzestext. Für den Fall, dass § 114 SGB IV nicht anzuwenden ist, gilt die Vorschrift des § 18b Abs. 5 Nr. 3 SGB VI.:

(5) 1Das monatliche Einkommen ist zu kürzen ...

3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010, ...

Für den Fall, dass § 114 SGB IV anzuwenden ist. , dann gilt nach Abs. 4 folgendes:

(4) 1Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkommen zu kürzen.

1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert,

2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 42,7 vom Hundert und

3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011.

Nachzulesen sind die Vorschriften u.a. unter folgendem Link:

http://v16spe04/hyper/hnkngt.nsf

Unter „momentaner“ Witwenrente habe ich nur den Wortlaut aus Ihrer Fragestellung übernommen. Am besten streichen sie dieses Wort ersatzlos. Es sollte nur auf die derzeitige (momentane) Rechtslage hinweisen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

julchen23am 30.03.2011 | 16:21
Vielen Dank für Ihre Nachrichten! Zu den Spalten: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… habe ich noch eine Frage: Meine Eltern haben 1980 geheiratet und sind beide vor 1962 geboren, meine Mutter bekommt Witwenrente seit 2007. Das heißt, dass die 5. Spalte zählen müsste, wie Sie ja auch geschrieben haben. Allerdings werden bei Ihrem momentanen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit 39,8% angerechnet, also nach Spalte 4. Wieso ist das so? Dazu bekommt meine Mutter noch eine Beamtenhinterbliebenversorgung, da mein Vater Beamter war. Wie wird diese (momentan und ab Rentenbeginn meiner Mutter) angerechnet? Ist es so, dass unabhängig von diesen Anrechnungen immer ein Freibetrag von ca. 720€ (abhängig vom momentanen Rentenwert) besteht und auch Renten nur ab dieser Summe angerechnet werden? Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe und Antworten! Und
julchen23am 31.03.2011 | 14:32
Nach § 18b Abs. 5 Nr. 3 müssten das 23,8% sein, oder? (3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 23,8 vom Hundert...) Allerdings müsste laut der Tabelle http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… ja eigentlich um 31% gekürzt werden (da Leistungsbeginn aus berufsst. Versorgungswerk nach 2010) oder laut §114 Abs. 4 Nr. 3 zumindest um 25,3%. Das ist ja wirklich sehr verwirrend... Vielen Dank für diese Information! Aber was meinen Sie mit "momentaner Witwenrente"? Könnte sich das in Zukunft ändern? Vielen Dank noch einmal, es ist wirklich viel wert, hier so gute Antworten zu bekommen!
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