Witwenrente Einkommen

von
KatjaSausS

Meine Mutter erhält seit 2 Jahren Witwenrente (Ehe in den 70ern geschlossen, Ehemann Jahrgang 1940, sie Jahrgang 1939). Nun soll eine bisher "familienintern" genutzte Wohnung vermietet oder verkauft werden. Wird die Miete oder der Verkaufserlös auf ihre Witwenrente angerechnet?

von
Schiko.

Nein!

Ein hausverkauf oder miete
werden auch der rentenver-
sicherung nicht gemeldet.

MfG.

Experten-Antwort

Grundsätzlich muss man heute bei der Einkommensanrechnung immer die vorliegenden Umstände betrachten. Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt gehe ich von einer privaten Vermietung oder privaten Veräußerung aus. Solche Einkünfte werden hier nicht angerechnet. Ein anderes Bild ergäbe sich erst bei einer gewerblichen Vermietung oder Verkauf. Den Einwand von Schiko, ein Hausverkauf oder Miete würden der Rentenversicherung nicht gemeldet, halte ich für nicht haltbar. Im Nachhinein betrachtet kommt es nicht auf eine etwaige Meldung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse an. So können dann auch nach Jahren noch Überzahlungen für die Vergangenheit festgestellt werden.

von
KatjaSausS

Vielen Dank für Ihre Antworten, mir ist leider noch nicht alles klar, deshalb möchte ich gerne noch etwas schildern.
Die zu vermietende oder zu verkaufende Wohnung gehört (nach dem Tod meines Vaters) meiner Mutter zu 3/4 und mir zu 1/4. Bisher bewohne ich diese Wohnung, werde jetzt aber umziehen. Deshalb soll die Wohnung vermietet oder verkauft werden. Ist dies noch eine private Veräußerung (die dann nicht auf die Witwenrente anzurechnen wäre) oder schon als gewerblich anzusehen? Wäre die Vermietung an einen Dritten (nicht Familie) dann wuf die Witwenrente anzurechnen? Wäre dankbar für eine Antwort, da meine Mutter mich sehr zu einem Verkauf drängt und ich eher zu einer Vermietung tendiere.

von
Michael1971

Eine gewerbliche Vermietung liegt vor, wenn Sie im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Miet- oder Pachteinnahmen beziehen. Das gleiche gilt für den Verkauf der Wohnung. Sofern keine selbständige Tätigkeit betrieben wird oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die Wohnung aber nicht zum Betriebsvermögen zählt liegt ein privates handeln vor.

Sofern demnach als Privatperson Mitteinnahmen oder Veräußerungsgewinne erzielt werden, ist dies für die EU-Rente unbeachtlich.

Zur genaucen Abgrenzung wenden Sie sich am besten an das Finanzamt. Erkennbar ist der Unterschied übrigens später im Steuerbescheid. Private Einnahmen aus V&V werden auch als solche versteuert, gewerbliche Einnahmen aus V&V sind dagegen als Einkommen aus Gewerbe zu versteuern und als Einkünfte aus Gewerbe im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen.

Experten-Antwort

Nach dem von Ihnen nun ausführlich geschilderten Fall gehe ich nach wie vor von einer privaten Vermietung oder auch Veräußerung aus. Solche Einnahmen werden im Fall Ihrer Mutter nicht auf die Witwenrente angerechnet und müssen auch nicht mitgeteilt werden.

von
KatjaSauaS

Vielen Dank für die Antwort. Bin nun etwas überrascht, dass nichts angerechnet wird, zumal meiner Mutter (soweit ich weiß) auch ihre eigene Altersrente angerechnet wird. Spielt bei privaten Vermietungen/Veräußerungen der Freibetrag gar keine Rolle? In den von mir gelesenen Infos steht doch sonst immer zu Lesen, dass jedweges Einkommen über dem Freibetrag angerechnet wird. Nochmals vielen Dank für ihre Antworten!

Experten-Antwort

Wir verweisen inhaltlich auf unsere Expertenbeiträge vom 14.11. und 15.11.2007.

Sofern Sie weitere oder konkretere Auskünfte wünschen, empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

von
Mopel

Hallo,

auf die Hinterbliebenenrenten wird Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen etc.) kurzfrisiges Erwerbsersatzeinkommen (Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (eigene Altersrente, eigene Pension etc.) angerechnet. Nach dem ab 01.01.2002 geltenden Hinterbliebenenrecht sind zusätzliche Einkünfte anzurechnen. wie z. B. Betriebsrenten, Lebensversicherungen und auch Einkünfte aus Vermietung oder privaten Veräußerungsgeschäften. Da Ihre Eltern aber vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und beide vor dem 02.01.1962 geboren wurden gilt ein sogenannter Vertrauensschutz. Somit werden auf die Hinterbliebenenrente Ihrer Mutter nicht die ab 01.01.2002 zusätzlichen Einkünfte angerechnet.

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit: Mit Teilzeit im Nachteil?

Private BU-Versicherungen zahlen bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent. Was heißt das für Teilzeitkräfte?