Hallo Tochter,
ein Anspruch auf Witwenrente für eine geschiedene Ehefrau kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde. Außerdem müsste dann in einem gewissen Zeitraum vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch in gewisser Höhe bestanden haben oder Unterhalt tatsächlich gezahlt worden sein. Unter bestimmten Umständen könnte dann tatsächlich ein Witwenrentenanspruch bestehen.
Auf die Umstände der Scheidung kommt es dabei nur insoweit an, als diese, soweit sie im Scheidungsurteil festgehalten sind, Einfluss auf den Unterhaltsanspruch gehabt haben dürften.